Im vorliegenden Fall erhielt ein Mietinteressent aufgrund seines türkisch klingenden Namens Absagen für Wohnungsbesichtigungen. Das Amtsgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR für angemessen und führte im Einzelnen aus:
Der Anwendungsbereich des AGG ist vorliegend gemäß
§ 2 Abs. 1 Nummer 8 AGG eröffnet. Der Kläger behauptet beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum von der Beklagten diskriminiert worden zu sein. Unstreitig hat die Beklagte die Wohnungen öffentlich angeboten.
Ferner hat die Beklagte durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus
§ 19 Abs. 2 AGG verstoßen, da es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des türkisch klingenden Namens des Klägers erfolgte und es der Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Dass ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vorliegt, kann nicht festgestellt werden.
Durch die Versendung der Absagen an den Kläger unter seinem türkisch klingenden Namen und der Einladung zur Besichtigung aufgrund seiner Anfragen unter dem Namen ...X ist der Kläger weniger günstig behandelt worden als eine Person mit deutsch klingenden Namen.
Der Kläger ist mithin benachteiligt worden. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person aus den in
§ 1 AGG genannten Gründen „eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“ (
§ 3 Abs. 1 AGG).
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