Unter einer Räumungsklage versteht man die vom Vermieter gegen den Mieter erhobene Klage, die zum Ziel die Räumung eines Grundstückes oder einer Mieträumlichkeit hat.
Eine Räumungsklage kann dann erhoben werden, wenn der Mieter die Mieträumlichkeit nicht zurückgibt, obwohl das Mietverhältnis durch
Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Mietzeit beendet ist.
Ist diese Situation noch nicht gegeben, d.h. ist das Mietverhältnis noch nicht beendet, kann Klage auf künftige Räumung nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn der Vermieter die berechtigte Besorgnis hat, der Mieter werde nicht rechtzeitig ausziehen. Dies kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Mieter der Kündigung widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt hat.
Unter engen Voraussetzungen kann der Vermieter die Räumung des Mietobjektes auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass der Kündigung des Mietverhältnisses ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter voraus ging und dem Vermieter die weitere Hinnahme dieses vertragswidrigen Gebrauches nicht zumutbar ist und zu weiteren Schäden führen würde.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.