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Räumungsklage

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unter einer Räumungsklage versteht man die vom Vermieter gegen den Mieter erhobene Klage, die zum Ziel die Räumung eines Grundstückes oder einer Mieträumlichkeit hat.

Eine Räumungsklage kann dann erhoben werden, wenn der Mieter die Mieträumlichkeit nicht zurückgibt, obwohl das Mietverhältnis durch Kündigung oder Ablauf der vereinbarten Mietzeit beendet ist.

Ist diese Situation noch nicht gegeben, d.h. ist das Mietverhältnis noch nicht beendet, kann Klage auf künftige Räumung nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn der Vermieter die berechtigte Besorgnis hat, der Mieter werde nicht rechtzeitig ausziehen. Dies kann beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Mieter der Kündigung widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt hat.

Unter engen Voraussetzungen kann der Vermieter die Räumung des Mietobjektes auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass der Kündigung des Mietverhältnisses ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter voraus ging und dem Vermieter die weitere Hinnahme dieses vertragswidrigen Gebrauches nicht zumutbar ist und zu weiteren Schäden führen würde.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die Klage ist zulässig, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung oder Zeitablauf beendet wurde und der Mieter die Räumlichkeit nicht zurückgibt. Eine Klage auf künftige Räumung ist zudem möglich, wenn der Vermieter die berechtigte Sorge hat, dass der Mieter nicht rechtzeitig ausziehen wird, etwa bei Widerspruch gegen die Kündigung.
Das Mietobjekt muss im Antrag präzise bezeichnet werden. Neben der Anschrift ist die genaue Lage innerhalb des Gebäudes anzugeben, beispielsweise durch die Etage und die Lage der Wohnung auf dem Stockwerk.
Unter engen Voraussetzungen ist dies möglich, wenn dem Kündigungsgrund ein vertragswidriger Gebrauch zugrunde liegt und dem Vermieter die weitere Hinnahme dieses Gebrauchs nicht zumutbar ist, da sonst weitere Schäden drohen.
Nach § 721 ZPO kann das Gericht dem Mieter auf Antrag oder von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Hierbei erfolgt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt ein Jahr.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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