Einem Vermieter von Wohnraum steht gegen seinen Mieter ein Anspruch auf Räumung der angemieteten Wohnung zu, wenn er das Mietverhältnis mit einer
Kündigung wirksam beendet hat.
Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis durch Kündigung einseitig zu beenden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn der Mieter ihm ohne erheblichen Grund eine Möglichkeit zur
Besichtigung der angemieteten Wohnung verweigert hat.
Eine vertragliche Regelung im
Mietvertrag, wonach der Vermieter die Räume
nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen kann, ist nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter die Regelung offensichtlich so versteht, dass eine Besichtigung nur in Abstimmung mit dem Mieter erfolgen kann. Ferner folgt die Berechtigung eines Vermieters, vermietete Räume zu besichtigen schon aus dem Gebot von Treu und Glauben.
Ein erhebliches Bedürfnis zur Besichtigung besteht, wenn ein Vermieter nach mehr als zehnjähriger Mietzeit sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung machen und dabei einen Handwerker hinzuziehen will.
Dem pflichtwidrigen Verhalten des Mieters steht nicht entgegen, wenn er später dem Handwerker allein den Zugang zur Mietwohnung ermöglicht hat. Ein Vermieter muss selbst Gelegenheit erhalten, sich von der Notwendigkeit auszuführender Arbeiten zu überzeugen und später die ordnungsgemäße Ausführung derartiger Arbeiten zu kontrollieren.
Ein Mieter kann dem Begehren seines Vermieters nach Benennung von Besichtigungsterminen nicht entgegenhalten, zu einer entsprechenden Mitteilung nicht verpflichtet zu sein. Durch die Benennung von genehmen Terminen wird gerade die Möglichkeit eingeräumt, dass der Vermieter auf Belange des Mieters bei der Terminplanung Rücksicht nimmt.
Die Berechtigung zur Beendigung des Mietverhältnisses wird nicht berührt, wenn der Vermieter mehrere Wochen vorher den Zugang des Mieters zur Wohnung erschwert hat. Schließlich steht es nach Abwägung aller UImstände der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen, dass der Vermieter nicht zuvor einen Duldungstitel für die Besichtigung der Wohnung erstrebt hat.
Einem Mieter ist auf seinen Antrag hin eine Räumungsfrist einzuräumen.
Soweit ein Vermieter die Erstattung der durch die Kündigung verursachten Kosten seiner Prozessbevollmächtigten verlangt, ist diese Forderung aus § 280 BGB berechtigt. Ein Zinsanspruch kann aus § 291 BGB hergeleitet werden.
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