Der Vermieter ist in der Regel verpflichtet, seinen Besuch rechtzeitig vorher schriftlich oder persönlich beim Mieter anzumelden, also mindestens ein bis zwei Tage vorher. Ist der Mieter berufstätig, beträgt die Anmeldefrist drei bis fünf Tage. Hierbei genügt eine Voranmeldung durch Aushang im Treppenhaus nicht, vielmehr bedarf es des Zuganges einer schriftlichen Voranmeldung beim Mieter bzw. eines Anrufes.
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz der rechtzeitigen Anmeldung besteht, wenn offensichtlich akute Gefahr für das Eigentum des Vermieters besteht, z. B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer. In diesen Fällen darf der Vermieter sofortigen Einlaß in die Wohnung des Mieters verlangen.
Ist dieser für mehrere Tage abwesend, muss er den Vermieter informieren, wer ein Zweitschlüssel für die Wohnung aufbewahrt und in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.
Anderenfalls kann der Mieter eventuell für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz der rechtzeitigen Anmeldung besteht, wenn offensichtlich akute Gefahr für das Eigentum des Vermieters besteht, z. B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer. In diesen Fällen darf der Vermieter sofortigen Einlaß in die Wohnung des Mieters verlangen.
Ist dieser für mehrere Tage abwesend, muss er den Vermieter informieren, wer ein Zweitschlüssel für die Wohnung aufbewahrt und in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.
Anderenfalls kann der Mieter eventuell für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Der Vermieter muss seinen Besuch rechtzeitig, in der Regel ein bis zwei Tage vorher, anmelden. Bei berufstätigen Mietern beträgt die angemessene Voranmeldefrist üblicherweise drei bis fünf Tage.
Nein, ein Aushang im Treppenhaus genügt nicht. Die Voranmeldung muss dem Mieter persönlich oder schriftlich direkt zugehen.
Ja, bei akuter Gefahr für das Eigentum, wie beispielsweise bei Feuer oder einem Wasserrohrbruch, darf der Vermieter sofortigen Einlass verlangen.
Ja, bei einer mehrtägigen Abwesenheit sollte der Vermieter informiert werden, wer einen Zweitschlüssel besitzt, um in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren zu können. Andernfalls kann der Mieter für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


