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Besichtigung: Voranmeldung erforderlich

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Vermieter ist in der Regel verpflichtet, seinen Besuch rechtzeitig vorher schriftlich oder persönlich beim Mieter anzumelden, also mindestens ein bis zwei Tage vorher. Ist der Mieter berufstätig, beträgt die Anmeldefrist drei bis fünf Tage. Hierbei genügt eine Voranmeldung durch Aushang im Treppenhaus nicht, vielmehr bedarf es des Zuganges einer schriftlichen Voranmeldung beim Mieter bzw. eines Anrufes.

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz der rechtzeitigen Anmeldung besteht, wenn  offensichtlich akute Gefahr für das Eigentum des Vermieters besteht, z. B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer. In diesen Fällen darf der Vermieter sofortigen Einlaß in die Wohnung des Mieters verlangen.

Ist dieser für mehrere Tage abwesend, muss er den Vermieter informieren, wer ein Zweitschlüssel für die Wohnung aufbewahrt und in Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.

Anderenfalls kann der Mieter eventuell für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.
Stand: 20.07.2016
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