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Kündigung per Einschreiben nicht abgeholt: ist die Kündigung trotzdem gültig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Zugang liegt dann vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Beim Versand per Einschreiben stellt sich die Frage, ob bereits die Benachrichtigungskarte über eine hinterlegte Sendung ausreicht oder ob die Kündigung erst mit tatsächlicher Übergabe des Schriftstücks als zugegangen gilt. Maßgeblich ist, dass ein bloßer Benachrichtigungszettel keinen Hinweis auf Absender oder Inhalt der Sendung enthält. Der Empfänger erfährt dadurch lediglich, dass eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, nicht aber, dass es sich um eine Kündigung handelt. Der Zugang der Kündigung ist damit noch nicht bewirkt.

Ein Zugang tritt vielmehr erst dann ein, wenn der Empfänger das Einschreiben tatsächlich in Empfang nimmt oder es in den Machtbereich gelangt, etwa durch Einwurf in den Hausbriefkasten. Erst dann kann der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen. Wird das Einschreiben nicht abgeholt, bleibt die Kündigung grundsätzlich unwirksam, solange keine weiteren Umstände hinzutreten.

Auch eine Zugangsvereitelung liegt dann nicht vor. Hierunter versteht man Fälle, in denen der Empfänger den Zugang der Erklärung treuwidrig verhindert. Damit eine Zugangsvereitelung angenommen werden kann, müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die belegen, dass der Empfänger die Abholung der Sendung bewusst unterlassen hat, obwohl er mit einer rechtserheblichen Erklärung rechnen musste. Die Beweislast hierfür trägt der Absender. Nur weil der Arbeitnehmer sich zuvor geweigert hatte, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, lässt dies nicht automatisch den Schluss zu, er hätte mit einer fristlosen Kündigung gerechnet und deswegen das Einschreiben nicht abgeholt. Mutmaßungen und Spekulationen sind kein Tatsachenvortrag.

Ein Einwurf-Einschreiben oder die Zustellung durch Boten stellt daher den sichereren Weg dar. Beim Einwurf-Einschreiben gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde, da sie damit in dessen Machtbereich gelangt ist. Beim Übergabeeinschreiben besteht hingegen stets das Risiko, dass die Sendung nicht abgeholt wird und der Zugang dadurch scheitert.


LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011 - Az: 10 Sa 156/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.10SA156.11.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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