Bei einem zugunsten von Bewohnern eines Nachbargrundstücks schuldrechtlich begründeten Wegerecht ist davon auszugehen, dass dieses nicht gekündigt und ohne Zustimmung der Nachbarnnicht aufgehoben werden darf.
Die schuldrechtliche Begründung eines Wegerechts steht dem Eintragungsgrundsatz nicht entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das den Beklagten zustehende, schuldrechtlich im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter begründete Wegerecht steht allen drei klägerischen Anträgen entgegen. Es verschafft den Beklagten ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 Abs. 1 BGB an dem Gartentorschlüssel, verpflichtet die Kläger zum Erhalt einer Zugangsmöglichkeit auf ihr Grundstück und verhindert eine gegenteilige Feststellung.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt haben die Kläger im Kaufvertrag vom 05.05.2015 mit den Eheleuten Q. - den Voreigentümern des von ihnen bewohnten Hauses - ein Wegerecht zugunsten der Beklagten - ihrer Nachbarn - vereinbart. Die von der Berufung aufgeworfene Frage, inwiefern die Voreigentümer zur Weitergabe eines solches Wegerechts verpflichtet waren kann hierfür dahinstehen, da es den Klägern unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung der Voreigentümer unbenommen war, einen entsprechende Vereinbarung mit diesen zu treffen. Dies ist hier in Ziffer V.6 des vorgenannten Vertrags erfolgt, in dem sie sich verpflichteten, den neben dem Haus und über den Hof verlaufenden Weg weiterhin zu dulden, offen zu halten, zu unterhalten und die Benutzung durch die jeweiligen Bewohner der benachbarten Mittelwohnung auch mit Zweirädern, Hand-, Kinderwagen und dergleichen zu gestatten und diese Verpflichtung zudem an etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum zu übergeben.
Bei dieser Vereinbarung mit den Voreigentümern handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten der Beklagten, durch den diese unmittelbar das Recht erworben haben, die Leistung von den Klägern zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB).
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Schuldner (Versprechender) eine bestimmte Leistung an einen vom Gläubiger (Versprechensempfänger) bestimmten Dritten erbringen soll und dem Dritten - im Unterschied zu einem unechten Vertrag zugunsten Dritter - ein eigenes Forderungsrecht zustehen soll. Jede schuldrechtliche Vereinbarung kann durch entsprechende Abrede zu einem Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden. Ob ein eigenes Leistungsrecht und somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen (§ 328 Abs. 2 Hs. 1 BGB). War der Vertragsschluss ein Akt der Fürsorge für den Dritten oder wurde aus sonstigen Gründen allein im Interesse des Dritten kontrahiert, kann in der Regel ein Vertrag zugunsten Dritter angenommen werden.
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