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Reitbeteiligung und Reitunfall: Was ist hinsichtlich der Haftungsfrage zu beachten?

Pferderecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Reitbeteiligung ist ein im Pferdesport weitverbreitetes und beliebtes Modell. Sie ermöglicht pferdebegeisterten Menschen, die sich aus finanziellen oder zeitlichen Gründen kein eigenes Pferd halten können, die regelmäßige Ausübung ihres Hobbys. Für den Pferdehalter bietet sie eine willkommene Entlastung bei der Versorgung und Bewegung des Tieres sowie eine finanzielle Unterstützung. Doch die Idylle kann jäh enden, wenn es zu einem Unfall kommt. Stürzt die Reitbeteiligung vom Pferd oder wird beim Umgang mit dem Tier verletzt, stellt sich unweigerlich die Frage: Wer haftet für die entstandenen Schäden, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Behandlungskosten?

Tierhalterhaftung als Ausgangspunkt

Im Zivilrecht bildet die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Ausgangspunkt. Der erste Satz dieser Vorschrift normiert eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Halter eines Tieres für Schäden, die das Tier anrichtet – sei es an der Gesundheit, dem Körper oder dem Eigentum eines Dritten –, grundsätzlich verschuldensunabhängig haftet. Es kommt also nicht darauf an, ob den Halter ein konkretes Fehlverhalten trifft. Die Haftung knüpft allein an die Tatsache an, dass er die Herrschaft über das Tier ausübt und sich aus diesem eine spezifische, unberechenbare Gefahr, die sogenannte Tiergefahr, realisiert hat. Ein Pferd kann aufgrund seines Fluchtinstinkts jederzeit scheuen, durchgehen oder ausschlagen. Verursacht dieses tierische Verhalten einen Schaden, ist der Halter nach dem Gesetzeswortlaut primär in der Verantwortung.

Wann ist ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen?

Die Gerichte betrachten eine Reitbeteiligung jedoch nicht als eine alltägliche Situation, in der ein unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt. Vielmehr handelt es sich um ein auf Dauer angelegtes Verhältnis mit vertragsähnlichem Charakter. Aufgrund der Interessenlage – die Reitbeteiligung erhält die Nutzungsmöglichkeit eines Pferdes zu günstigen Konditionen und setzt sich im Gegenzug bewusst den damit verbundenen Gefahren aus – geht die Rechtsprechung unter bestimmten Umstndern von einem stillschweigenden (konkludenten) Haftungsausschluss aus.

Maßgeblich hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, wonach die Reitbeteiligung quasi zu einer Art „Tierhalter auf Zeit“ werde und es unbillig sei, das volle Risiko beim Eigentümer zu belassen, während die Reitbeteiligung die Vorteile genießt (OLG Nürnberg, 27.06.2011 - Az: 8 U 510/11). Allerdings ist dieser Grundsatz keineswegs ein Automatismus. Neuere Rechtsprechung betont, dass ein solcher weitreichender, nicht ausdrücklich geregelter Haftungsausschluss nur im Ausnahmefall anzunehmen ist. Das Landgericht München I entschied, dass die Vereinbarung einer Reitbeteiligung per se nicht zu einem Haftungsausschluss führt (LG München I, 17.12.2020 - Az: 20 O 2974/19). In dem verhandelten Fall sprach insbesondere der Umstand, dass die Reitbeteiligung explizit in die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters aufgenommen werden sollte, klar gegen die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts. Denn warum sollte eine Versicherung für jemanden eintreten, gegen den ohnehin keine Ansprüche bestehen?

Grenzen des Haftungsausschlusses: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und besondere Gefahren

Selbst wenn man von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgeht, erfasst dieser keinesfalls jedes Schadensereignis. Er bezieht sich lediglich auf Schäden, die aus der reinen, unvorhersehbaren Tiergefahr resultieren. Die Haftung des Halters lebt in vollem Umfang wieder auf, wenn ihm ein über die allgemeine Tiergefahr hinausgehendes, qualifiziertes Verschulden zur Last fällt. Dies ist insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fall. Beispiele hierfür sind die wissentliche Verwendung von defektem Material, das Verschweigen bekannter Untugenden des Pferdes oder die Überlassung eines kranken Tieres.

Ein vollständiger Haftungsausschluss unter dem Aspekt des „Handelns auf eigene Gefahr“ kommt laut Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist, dass der Geschädigte sich bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten verbundene Gefahr hinausgeht (LG Saarbrücken, 11.04.2024 - Az: 13 S 74/23). Das normale Risiko eines Sturzes oder eines Tritts fällt nicht darunter.

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Stand: 22.08.2025
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