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Haftungsklausel in einem Reitbeteiligungsvertrag

Pferderecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Im Anwendungsbereich des § 833 BGB ist der Tierhalter für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB beweispflichtig.

Beim Reiten ist ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht.

Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird. In diesem Fall muss sich aber das bei § 833 BGB zu prüfende Mitverschulden am Haftungsmaßstab des § 834 BGB orientieren.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines Reitunfalls vom 19.02.2017 geltend, aufgrund dessen ihre Versicherungsnehmerin eine Körperverletzung erlitten hat.

Am 19.02.2017 kam es im Waldgebiet in ... zu einem Reitunfall der Versicherungsnehmerin bei einem Ausritt mit dem Pferd .... Eigentümerin dieses Pferdes ist die Beklagte. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten ist die ... in .... Diese hat die Kosten der Versicherungsnehmerin gegenüber der Klägerin vorgerichtlich teilweise ausgeglichen.

Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hatten im Vorfeld bezüglich der Bereitung des Pferdes ... einen Reitbeteiligungsvertrag geschlossen.

In § 5 dieses Vertrages heißt es:

„1. Schadensersatzansprüche

Die Vertragspartner verzichten auf alle Ansprüche untereinander bezüglich aller ihnen durch das oder bei Benutzung des Pferdes verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt sind oder auf einem vorsätzlichen Verhalten beruhen.

2. Freistellung

Die Reitbeteiligung stellt den Tierhalter im Innenverhältnis von Ansprüchen von Dritten frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch die für das Pferd bestehende Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

[…]"

Nach dem Versterben des Pferdes ... beritt die Versicherungsnehmerin das Pferd ....

Die Klägerin hat behauptet, am Nachmittag des 19.02.2017 sei die reiterfahrene Versicherungsnehmerin im Einvernehmen und Wissen der Beklagten deren Pferd ... im Waldgebiet in ... im Schritt geritten. ... sei durch einen unerklärlichen Grund erschrocken, in schnellen Galopp übergegangen, auf eine Hecke zugestürmt und habe dann eine scharfe Wendung vollzogen, wodurch die Versicherungsnehmerin vom Pferd gestürzt und auf die rechte Schulter gefallen sei. Aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorherrschenden Fliehkräfte und der Geschwindigkeit des Pferdes wäre die Versicherungsnehmerin auch bei Beachtung jedweder Sorgfalt vom Pferd gestürzt. ... sei bislang ein zuverlässiges Pferd gewesen und regelmäßig gepflegt worden. Eine Reitbeteiligung betreffend das Pferd ... bestehe nicht.

Die Beklagte hat behauptet, der Vertrag betreffend das Pferd ... solle inhaltlich für alle weiteren Pferde gelten, welche die Versicherungsnehmerin geritten habe. Deshalb bestehe ein Haftungsausschluss.

Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die Versicherungsnehmerin als Tieraufseherin i.S.d. § 834 BGB einzustufen und ihr über § 254 BGB zumindest ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen sei.

Das Amtsgericht Homburg hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB vor. Es stehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten einen Haftungsausschluss vereinbart habe. Denn der Reitbeteiligungsvertrag betreffend das Pferd ... gelte nach dem Versterben des Pferdes mit gleichlautenden Bedingungen zwischen den Vertragsparteien auch für den Beritt des Pferdes ... durch die Versicherungsnehmerin. § 5 dieses Vertrages sei wirksam. Bei der getroffenen Haftungsausschlussregelung handele es sich nicht um einen Vertrag zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Denn die Leistungspflicht der Klägerin folge allein aus ihrer Stellung als gesetzliche Krankenversicherung und dem Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin. Der streitgegenständliche Haftungsausschluss unterfalle der Privatautonomie. Zudem sei die Klausel auch nicht intransparent.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Bei der Haftungsregelung handele es sich – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe – um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB. Diese verstießen eklatant gegen § 309 Nr. 7 lit. a BGB. Darüber hinaus sei der Haftungsausschluss unklar sowie mehrdeutig i.S.d. § 305c BGB.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X in geltend gemachter Höhe zu.

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