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Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und auch keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausführung von Einsätzen hat, ist als abhängig beschäftigt anzusehen und damit auch sozialversicherungspflichtig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der beigeladene Flugzeugführer bei seinen jeweiligen Einsätzen für die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände überwiegen die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen.

Der Wille der Vertragsparteien ist für die statusrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend. Der Klägerin stand zwar kein einseitiges Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen zu. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die persönliche Abhängigkeit aber auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben.

Insoweit sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder „in der Natur der Sache“ liegende Umstände zu berücksichtigen. Wesentlich ist, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für eine unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt.

Der Inhalt der einzelnen Aufträge und die höchstpersönliche Durchführungspflicht ließen dem Beigeladenen hier keinen Spielraum zur eigenen unternehmerischen Ausgestaltung der Tätigkeit. Anders als in einem typischen Arbeitsverhältnis bestand zwar keine ständige Dienstbereitschaft. Die Versicherungspflicht erstreckt sich aber auch nicht auf die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung, sondern nur auf die Einzelaufträge. Dass diese formal durch eigene Vereinbarungen festgelegt wurden, ändert nichts daran, dass die Klägerin die einzelnen Einsätze hinsichtlich Start, Ziel und zu transportierender Güter beziehungsweise Personen entsprechend ihrem konkreten Bedarf bestimmt hat und der Beigeladene sich an den vereinbarten Arbeitstagen in diese Organisation eingefügt hat.

Von wesentlicher Bedeutung für die Eingliederung ist auch, dass der Beigeladene keine eigenen Betriebsmittel genutzt hat. Ihm wurde das für die Dienstleistung unentbehrliche Flugzeug ohne Nutzungsentgelt oder Auswahlmöglichkeit kostenfrei bereit gestellt. Auf das arbeitsteilige Zusammenwirken kommt es bei einer Dienstleistung singulärer Art nicht an. Ein gewichtiges Unternehmerrisiko lag nicht vor. Hierfür genügt nicht das (allgemeine) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können. Dies gilt auch für die mit der Aufrechterhaltung der Flugberechtigung verbundenen Kosten.

Dass der Beigeladene auch für andere tätig werden durfte und auch wurde, spricht nicht für seine Selbstständigkeit im Rahmen der Einzelaufträge. Seine Dispositionsfreiheit wird schon insoweit berücksichtigt, als die Versicherungspflicht auf den jeweiligen Einzelauftrag beschränkt wird.


BSG, 23.04.2024 - Az: B 12 BA 9/22 R

Vorgehend: LSG Hessen, 29.09.2022 - Az: L 8 BA 65/21

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