Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB beträgt regelmäßig fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB erst mit Beendigung der Tat zu laufen.
Beim Tatbestand des § 266a StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Die Tat ist jeweils vollendet ist, wenn die Zahlung nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt, vorliegend jeweils der drittletzte Bankarbeitstag eines Monats (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV), erfolgt.
Ist mit Vollendung der tatbestandliche Schaden jeweils eingetreten und begründet die weitere Nichtzahlung, also das weitere Unterlassen, keine weiter bestehende oder zusätzliche Gefahr für das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, so ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Taten durch die Nichtzahlung zum Fälligkeitstag nicht nur vollendet, sondern zugleich beendet sind.
Beim Tatbestand des § 266a StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Die Tat ist jeweils vollendet ist, wenn die Zahlung nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt, vorliegend jeweils der drittletzte Bankarbeitstag eines Monats (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV), erfolgt.
Ist mit Vollendung der tatbestandliche Schaden jeweils eingetreten und begründet die weitere Nichtzahlung, also das weitere Unterlassen, keine weiter bestehende oder zusätzliche Gefahr für das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, so ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Taten durch die Nichtzahlung zum Fälligkeitstag nicht nur vollendet, sondern zugleich beendet sind.
LG Baden-Baden, 12.11.2018 - Az: 6 Ns 305 Js 5919/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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