Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB beträgt regelmäßig fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB erst mit Beendigung der Tat zu laufen.
Beim Tatbestand des § 266a StGB handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Die Tat ist jeweils vollendet ist, wenn die Zahlung nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt, vorliegend jeweils der drittletzte Bankarbeitstag eines Monats (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV), erfolgt.
Ist mit Vollendung der tatbestandliche Schaden jeweils eingetreten und begründet die weitere Nichtzahlung, also das weitere Unterlassen, keine weiter bestehende oder zusätzliche Gefahr für das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, so ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Taten durch die Nichtzahlung zum Fälligkeitstag nicht nur vollendet, sondern zugleich beendet sind.