Nach § 12 Abs. 2 S. 2 NRG darf eine Kirschlorbeerhecke, die in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze gepflanzt worden ist, maximal eine Höhe von 1,80 m haben. Unerheblich ist, dass die Hecke bei einer derartigen Verkürzung auf 1,80 m nicht mehr überlebensfähig wäre. Die Hecke kann, anstatt sie von oben zu verkürzen, bei gleichbleibender Höhe in einen Abstand von 1 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (bei einer Höhe von 2,30 m) versetzt werden, § 12 Abs. 1 und 2 NRG.
Die Zweige einer - maximal 1,80 m hohen - Kirschlorbeerhecke sind bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, § 12 Abs. 1 und 3 NRG, so dass diese nicht mehr auf das Grundstück der Nachbarn ragen.
LG Baden-Baden, 13.02.2017 - Az: 1 S 10/16
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