Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch.
Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. – 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war. Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden. Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als – nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Kläger von den Beklagten Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB begehren, ist die Klage mangels Nachweises einer Verletzungshandlung unbegründet.
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