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Eigenmächtiger Rückschnitt einer Hecke auf dem Nachbargrundstück

Mietrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch.

Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. – 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war. Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden. Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als – nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Kläger von den Beklagten Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB begehren, ist die Klage mangels Nachweises einer Verletzungshandlung unbegründet.

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