Kommen nur die Nachbarn (Eheleute) als „Störer" in Betracht, so schulden beide - wenn auch nicht als Gesamtschuldner - bei Wiederholungsgefahr das Unterlassen jedweden Rückschnitts fremder Pflanzen nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.
Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. - 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war. Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden. Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als - nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.
Kann nicht bewiesen werden, welcher Ehepartner/Nachbar den rechtswidrigen Rückschnitt vorgenommen hat, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus, wenn auch die Voraussetzungen der §§ 830 und 840 BGB nicht erfüllt sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz und Unterlassung wegen des Beschnitts ihrer Thujen-Hecke in Anspruch.Die Parteien sind Nachbarn. In der Zeit vom 25.06. - 12.07.2021 befanden sich die Kläger im Urlaub. Bei ihrer Urlaubsrückkehr stellten sie fest, dass die sich auf ihrem Grundstück an der Grenze zum Grundstück der Beklagten befindende Thujen-Hecke der Höhe nach beschnitten war. Auf dem Grundstück der Beklagten lagen abgeschnittene Thujen-Zweige.
Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die sich an der Grundstücksgrenze befindliche Thujen-Hecke, bestehend aus 20 Bäumen, massiv und nicht fachgerecht gegen den Willen der Kläger eingekürzt. Hierdurch sei ein Mindestschaden in Höhe von netto € 15.977,44 entstanden. Es sei davon auszugehen, dass nach der geplanten Neuanpflanzung ein erheblicher Minderwert des Grundstücks als - nach der Methode Koch zu ermittelnder - weiterer Schaden verbleiben werde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Kläger von den Beklagten Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB begehren, ist die Klage mangels Nachweises einer Verletzungshandlung unbegründet.Urteil freischalten
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LG Hamburg, 07.06.2022 - Az: 311 O 296/21
ECLI:DE:LGHH:2022:0607.311O296.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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