Lässt ein Hundehalter trotz Verbotsschildern seine Hunde auf einem fremden Grundstück frei herumlaufen, so kann der Halter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn durch das Verhalten des Halters wurde das Eigentum des Grundstückseigentümers verletzt.
Kothaufen auf dem Grundstück stellen im Übrigen eine Beschädigung und Verunstaltung des Grundstücks und somit eine Substanzverletzung des Eigentums dar. Daher hat der Eigentümer einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Verunreinigungen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnanlage. Der Beklagte ist früherer Mieter einer Wohnung in dieser Wohnanlage und Halter von 2 Hunden.
Bei der Wohnanlage handelt es sich um ein mit Mehrfamilienhäusern bebautes Grundstück. Die Mehrfamilienhäuser sind von Grünanlagen umgeben. Auf den Grünflächen sind Schilder mit folgenden Texten angebracht: „Kein öffentlicher Durchgang“, „Bitte Rasen nicht betreten!“, „Hunde an die Leine!“. Noch während der Dauer des Mietverhältnisses wurde der Beklagte unter anderem deshalb
abgemahnt, weil Hundekot von ihm nicht entsorgt worden ist. Da er den Aufforderungen nicht Folge leistete, untersagte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 2.6.2014 die Hundehaltung in der angemieteten Wohnung. Das Mietverhältnis wurde dann von dem Beklagten zum 31.7.2014 beendet.
Am 8.3.2016 stellte der Beklagte seinen PKW - BMW auf dem Parkplatz der streitgegenständlichen Wohnanlage ab und ließ seine Hunde unangeleint auf dem Gelände laufen. Außerdem beseitigte der Beklagte auf dem Parkplatz der Wohnanlage Haare aus dem Kofferraum seines Fahrzeugs. Der Hausmeister der Klägerin, Herr L, beseitigte die Hinterlassenschaften des Beklagten. Am 12.3.2016 parkte der Beklagte erneut auf dem Parkplatz der Wohnanlage, ließ seine Hunde frei auf dem Gelände laufen und diese urinierten auf der Wiese. Wiederum beseitigte der Hausmeister die Hinterlassenschaften des Beklagten.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 19.4.2016 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten auf, die Kosten für die Beseitigung der Hinterlassenschaften in Höhe von 22,15 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen, sowie eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 7.5.2016 und gab keine Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin der Wohnanlage. Die Hunde des Beklagten hätten am 8.3.2016 und am 12.3.2016 nicht nur uriniert, sondern auch auf die zu der Wohnanlage gehören der Grünanlage gekotet. Der Beklagte habe am 8.3.2016 auch Papier und Müllreste aus seinem Auto auf den Parkplatz entsorgt. Für die Beseitigung der Hundescheiße seien Kosten in Höhe von 22,15 € angefallen.
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