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Ordnungsverfügung zur Führung eines Fahrtenbuchs

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Fahrtenbuchauflage kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nur gegenüber einem Fahrzeughalter ergehen, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Für den insoweit maßgeblichen Halterbegriff gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 12. Juni 2014 (Az: 8 B 110/14) ausgeführt:

„Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.

Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.

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