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Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei mangelhafter und durch Nachbesserung nicht behebbarer Kfz-Wartung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Schäden, die durch einen Werkmangel an anderen Teilen der Werksache entstehen und durch eine Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden können, sind als Schadensersatzanspruch neben der Leistung zu ersetzen - hierfür ist keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich. Für Mängel des geschuldeten Werks selbst bleibt es dagegen bei den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, der grundsätzlich eine Fristsetzung voraussetzt.

Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung

Bei einer mangelhaften Werkleistung stellt sich die Frage, ob der Besteller Schadensersatz nur nach vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung verlangen kann oder ob eine solche Frist entbehrlich ist. Das Gesetz unterscheidet hierzu zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB.

Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestellers. Er erfordert grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, damit dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Herstellung des mangelfreien Werks gegeben wird. Demgegenüber sind über § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die über das Leistungsinteresse hinausgehenden Vermögensnachteile zu ersetzen, insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen. Für derartige Folgeschäden kommt eine Fristsetzung nicht in Betracht, weil ihr Zweck - die Ermöglichung eines mangelfreien Werks - insoweit nicht erreicht werden kann.

Wie wird die geschuldete Werkleistung ermittelt?

Maßgeblich für die Reichweite der Nacherfüllung und damit für die Abgrenzung ist die im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermittelnde geschuldete Werkleistung. Die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB ist auf die Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet und erfasst die Beseitigung solcher Mängel, die auf einer bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen.

Vorliegend betraf dies einen Kfz-Wartungsvertrag, in dessen Rahmen auch der Austausch bestimmter Verschleißteile vereinbart worden war. Ein Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug beinhaltet regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit im vereinbarten Umfang einschließlich der Aufdeckung etwaiger Schäden; die Reparatur aufgedeckter Schäden gehört hingegen nur bei entsprechender gesonderter Vereinbarung zur geschuldeten Leistung. Wurde der Austausch bestimmter Teile - hier unter anderem eines Keilrippenriemens - zum Vertragsgegenstand gemacht, bestimmt sich die Reichweite der Nacherfüllungspflicht danach.

Folgeschäden an anderen Bauteilen als eigenständiger Ersatzanspruch

Schäden, die durch die mangelhafte Werkleistung an zuvor unbeschädigten, nicht vom geschuldeten Werk umfassten Bestandteilen der Sache entstehen, sind als Folgeschäden einzuordnen. Sie können durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden, weil sie gerade nicht das geschuldete Werk selbst, sondern andere Rechtsgüter des Bestellers betreffen. Für ihren Ersatz ist daher der Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB einschlägig, der eine Fristsetzung nicht voraussetzt.

Eine Erstreckung der Nacherfüllungspflicht auf solche Folgeschäden - etwa im Sinne einer Unterscheidung zwischen „engen“ und „entfernten“ Mangelfolgeschäden nach altem Schuldrecht - findet nach der Konzeption des reformierten Leistungsstörungsrechts nicht statt. Die Nacherfüllung bezieht sich gesetzlich allein auf die geschuldete Werkleistung; die Beseitigung von Folgeschäden fällt hierunter nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz, wonach die Nacherfüllung alle Arbeiten umfasst, die zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands erforderlich sind (vgl. BGH, 22.03.1979 - Az: VII ZR 142/78; BGH, 29.11.1971 - Az: VII ZR 101/70). Dieser Grundsatz betrifft allein die im Rahmen der Nacherfüllung geschuldeten Maßnahmen zur Herstellung eines mangelfreien Werks, nicht aber eigenständige Schäden an anderen Rechtsgütern, die durch die mangelhafte Werkleistung verursacht wurden (vgl. zur Abgrenzung bereits BGH, 07.11.1985 - Az: VII ZR 270/83).

Eine Ausweitung der Nacherfüllungspflicht auf derartige Folgeschäden ist auch nicht aus Billigkeitsgründen geboten. Den Interessen des Unternehmers wird durch das in § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verankerte Verschuldenserfordernis ausreichend Rechnung getragen. Eine Erweiterung der Nacherfüllungspflicht würde den Unternehmer demgegenüber verschuldensunabhängig zur Beseitigung solcher Schäden verpflichten und zugleich das Recht des Bestellers einschränken, selbst zu bestimmen, durch wen Folgeschäden beseitigt werden (vgl. BGH, 16.02.2017 - Az: VII ZR 242/13).

Mängel des geschuldeten Werks selbst

Für Mängel, die das geschuldete Werk selbst betreffen - beispielsweise den erneuten Austausch von Teilen, deren fehlerhafte Bearbeitung Ursache des weiteren Schadens war, sowie hierdurch mittelbar mangelhaft gewordener, ebenfalls vom Vertrag umfasster Teile -, verbleibt es hingegen beim Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB. Dieser setzt grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus.

Die Fristsetzung kann jedoch gemäß §§ 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ein solches besonderes Interesse kann insbesondere in einer einheitlichen Reparatur liegen, bei der die Beseitigung von Mängeln des geschuldeten Werks im Zuge der ohnehin erforderlichen Beseitigung wirtschaftlich im Vordergrund stehender Folgeschäden miterledigt wird.


BGH, 07.02.2019 - Az: VII ZR 63/18

ECLI:DE:BGH:2019:070219UVIIZR63.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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