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Seniorenheime dürfen SAT-Programme kostenlos weiterleiten

Urheberrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Leitet die Betreiberin eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme unverändert und zeitgleich per Kabelnetz an die Zimmer der Bewohner weiter, liegt darin keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Es fehlt sowohl an einem neuen technischen Verfahren als auch an einem „neuen Publikum“, da die Heimbewohner bereits von der ursprünglichen Sendeerlaubnis erfasst sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Parteien stritten um die Frage, ob die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb eines Seniorenwohnheims eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts darstellt. Die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums leitete über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohnerzimmern weiter. Verwertungsgesellschaften, die die Rechte von Musikurhebern beziehungsweise von Sendeunternehmen wahrnehmen, sahen darin einen Eingriff in die von ihnen wahrgenommenen Nutzungsrechte und nahmen die Betreiberin auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch.

Welche Rechtsgrundlagen sind einschlägig?

Ein Eingriff in das Recht der Urheber zur Weitersendung kann sich aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ergeben. Für Sendeunternehmen folgt ein entsprechendes Recht aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 UrhG. Nach diesen Vorschriften handelt es sich bei der Kabelweitersendung um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe.

Das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ist unionsrechtskonform auszulegen, da es auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG beruht und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzuwenden ist. Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar unionsrechtlich nicht geregelt. Aus dem Gebot der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts folgt jedoch, dass auch dieses Recht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der nationale Gesetzgeber beim Recht des Sendeunternehmens einen anderen Begriff der öffentlichen Wiedergabe zugrunde legen wollte als bei den Rechten der Urheber.

Wann liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor?

Der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwei Tatbestandsmerkmale voraus: eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Der Begriff erfordert zudem eine individuelle Beurteilung, bei der eine Reihe weiterer, miteinander verflochtener Kriterien zu berücksichtigen sind.

Zu diesen Kriterien zählt insbesondere, ob die Wiedergabe unter Verwendung eines technischen Verfahrens erfolgt, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ob sie sich an ein „neues Publikum" richtet, also an ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

Fehlt es an einem neuen technischen Verfahren?

Leitet ein Seniorenwohnheim über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Bewohnerzimmern weiter, handelt es sich nicht um ein technisches Verfahren, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (vgl. EuGH, 30.04.2026 - Az: C-127/24). Diese Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend beantwortet.

Stellen die Heimbewohner ein „neues Publikum“ dar?

Die Bewohner eines Seniorenwohnheims gehören als Empfänger der betreffenden Weiterverbreitung von Sendungen - als Besitzer von Empfangsgeräten, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen - zu dem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts durch ihre Erlaubnis zur ursprünglichen öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunksendung bereits adressiert haben (vgl. EuGH, 30.04.2026 - Az: C-127/24). Sie stellen demnach kein „neues Publikum" dar.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, wenn eine Einrichtung neben dauerhaften Wohnplätzen auch einzelne Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege bereitstellt. Bei der insoweit vorzunehmenden typisierenden Betrachtung ist maßgeblich, ob der Schwerpunkt der Einrichtung auf dem dauerhaften Wohnen der Bewohner liegt. Erfolgt die Weiterleitung auch in Speise- oder sonstige Gemeinschaftsräume der Einrichtung, begründet dies ebenfalls keine Annahme eines „neuen Publikums", da es sich bei diesen Räumen lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner handelt.


BGH, 03.09.2026 - Az: I ZR 34/23 und I ZR 35/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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