Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.698 Anfragen

§ 15 Allgemeines

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1.  das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.  das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.  das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1.  das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.  das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.  das Senderecht (§ 20),
4.  das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.  das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.698 Beratungsanfragen

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle Antwort

Verifizierter Mandant