Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV Anwendung. Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht nach, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - jedoch nur dann, wenn die Anordnung selbst formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.
Durch das Cannabisgesetz (CanG) wurde die Anlage 4 zur FeV mit Wirkung zum 1. April 2024 in Teilen geändert. Die bis dahin in Nr. 9.2.1 FeV a.F. vorgesehene Regel, wonach eine regelmäßige - d.h. tägliche oder nahezu tägliche - Einnahme von Cannabis im Regelfall ohne weitere Aufklärung zur Ungeeignetheit führte, gilt nicht mehr. Als Eignungsmängel nennt die neue Fassung nur noch die Abhängigkeit von Cannabis (Nr. 9.2.3) sowie den Missbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne (Nr. 9.2.1). Missbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Unverändert geblieben sind hingegen Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Danach führt die missbräuchliche Einnahme - d.h. der regelmäßig übermäßige Gebrauch - psychoaktiv wirkender Arzneimittel (Nr. 9.4) sowie eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6) weiterhin zur Nichteignung. Für Cannabispatienten, die sich gegenüber Behörden oder bei Verkehrskontrollen auf ihr Arzneimittelprivileg berufen, gelten daher - auch nach der Rechtsänderung - die strengeren Maßstäbe der Nr. 9.4 und Nr. 9.6, da das Privileg die Möglichkeit beinhaltet, ohne Bindung an einen generellen THC-Höchstwert und ohne Beachtung des strikten Trennungsgebots der Nr. 9.2.1 Fahrzeuge zu führen.
Wird die ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis nicht eingehalten, handelt es sich nicht um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch. In diesem Fall ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bereits gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV zwingend vorgesehen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird durch den neu eingeführten § 13a FeV jedenfalls dann nicht gesperrt, soweit sich der Betroffene auf das Arzneimittelprivileg beruft.
Durch das Cannabisgesetz (CanG) wurde die Anlage 4 zur FeV mit Wirkung zum 1. April 2024 in Teilen geändert. Die bis dahin in Nr. 9.2.1 FeV a.F. vorgesehene Regel, wonach eine regelmäßige - d.h. tägliche oder nahezu tägliche - Einnahme von Cannabis im Regelfall ohne weitere Aufklärung zur Ungeeignetheit führte, gilt nicht mehr. Als Eignungsmängel nennt die neue Fassung nur noch die Abhängigkeit von Cannabis (Nr. 9.2.3) sowie den Missbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne (Nr. 9.2.1). Missbrauch liegt nach der Legaldefinition vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Unverändert geblieben sind hingegen Nr. 9.4 und Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Danach führt die missbräuchliche Einnahme - d.h. der regelmäßig übermäßige Gebrauch - psychoaktiv wirkender Arzneimittel (Nr. 9.4) sowie eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln bei Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß (Nr. 9.6) weiterhin zur Nichteignung. Für Cannabispatienten, die sich gegenüber Behörden oder bei Verkehrskontrollen auf ihr Arzneimittelprivileg berufen, gelten daher - auch nach der Rechtsänderung - die strengeren Maßstäbe der Nr. 9.4 und Nr. 9.6, da das Privileg die Möglichkeit beinhaltet, ohne Bindung an einen generellen THC-Höchstwert und ohne Beachtung des strikten Trennungsgebots der Nr. 9.2.1 Fahrzeuge zu führen.
Wird die ärztliche Verschreibung von Medizinalcannabis nicht eingehalten, handelt es sich nicht um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch. In diesem Fall ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens bereits gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV zwingend vorgesehen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird durch den neu eingeführten § 13a FeV jedenfalls dann nicht gesperrt, soweit sich der Betroffene auf das Arzneimittelprivileg beruft.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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