Wer wiederholt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führt, ist ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Für die Beurteilung der Fahreignung im gerichtlichen Verfahren ist allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids maßgeblich - eine erst später behauptete oder tatsächlich eingetretene Drogenabstinenz bleibt dabei außer Betracht.
Fahrerlaubnisentzug bei Betäubungsmittelkonsum
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ungeeignetheit ergibt sich bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV - mit Ausnahme der dort geregelten Sonderbestimmungen für Cannabis. Amphetamine und Metamphetamine fallen als Stoffe der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG unter diesen Tatbestand. Einer weiteren medizinischen oder psychologischen Sachverhaltsaufklärung bedarf es in einem solchen Fall nicht; die Behörde kann und muss nach § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar auf die fehlende Fahreignung schließen.Keine Pflicht zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Entziehungsverfahren nicht gehalten, zur weiteren Sachaufklärung eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen, wenn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bereits wiedererlangte Fahreignung vorliegen. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wieder hergestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (gültig ab 01.05.2014) der Nachweis, dass kein Drogenkonsum mehr besteht. Nach den „Beurteilungskriterien“ (3. Auflage 2013, Kriterium D 3.4 N) - eingeführt durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.01.2014 als aktueller Stand der Wissenschaft - setzt eine positive Begutachtung bei Drogengefährdung ohne fortgeschrittene Drogenproblematik mindestens einen sechsmonatigen, durch polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen belegten Drogenverzicht voraus. Bei fortgeschrittener Drogenproblematik ist nach Kriterium D 2.4 N in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz eine positive Begutachtung zu erwarten. Fehlt ein solcher Nachweis, sind Aufklärungsmaßnahmen nicht veranlasst.Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Erlass des Widerspruchsbescheids
Die gerichtliche Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Nachträglich eingetretene Umstände - etwa eine erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids behauptete oder durch Zeitablauf eingetretene Abstinenz - sind im gerichtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts können sich daher allenfalls auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids beziehen. Darüber hinaus scheidet eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus, wenn trotz anwaltlicher Vertretung kein entsprechender Beweisantrag gestellt und keine mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beantragt wurde.Anforderungen an ein Abstinenzprogramm
Die Anordnung eines Abstinenzprogramms setzt voraus, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eine einjährige Drogenabstinenz nicht nur behauptet, sondern dass darüber hinaus Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung der Abstinenz genügt diesen Anforderungen nicht.Bindungswirkung bestandskräftiger Bußgeldbescheide
Die in rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren getroffenen Feststellungen über den Konsum von Betäubungsmitteln entfalten im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren Bindungswirkung. Die betroffene Person muss sich diese Feststellungen entgegenhalten lassen. Ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zur weiteren Klärung des Konsums ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ein Gutachten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV zur Frage einer Drogenabhängigkeit ist nur dann anzuordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit vorliegen; allein die Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Drogeneinfluss begründen diese Anhaltspunkte nicht zwingend.
VGH Bayern, 13.09.2016 - Az: 11 ZB 16.1565
ECLI:DE:BAYVGH:2016:0913.11ZB16.1565.0A
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