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Methadon am Steuer: Kein automatischer Führerscheinentzug bei Substitutionstherapie

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Konsum von Methadon im Rahmen einer Substitutionsbehandlung führt nicht automatisch und unwiderlegbar zum Verlust der Fahreignung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV vorliegen, der eine (bedingte) Fahreignung ermöglicht - die Fahreignung ist dann durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nachzuweisen. Bis zum positiven Nachweis bleibt der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig.

Verlust der Fahreignung durch Betäubungsmittelkonsum und missbräuchliche Arzneimitteleinnahme

Wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel, die zugleich Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind, missbräuchlich einnimmt und hierdurch eine Abhängigkeit entwickelt, verliert die Fahreignung nach den Nummern 9.3 und 9.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dies gilt unabhängig davon, ob der Konsum zunächst therapeutisch veranlasst war oder sich erst nachträglich ein Missbrauch entwickelt hat.

Da es sich bei Methadon um ein Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zum BtMG handelt, verwirklicht der Konsument dieser Substanz fortlaufend den Verlusttatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die nach Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderliche einjährige nachgewiesene Abstinenz von Betäubungsmitteln jedweder Art - unter die auch Methadon fällt - kann während einer laufenden Substitutionsbehandlung nicht einsetzen. Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, nach deren Ablauf ein Verlust der Fahreignung nicht mehr als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehend angesehen werden darf, beginnt frühestens mit dem Ende der Substitutionstherapie zu laufen - und auch dies nur dann, wenn während der Behandlung bereits die erforderliche körperliche Entgiftung und psychische Entwöhnung im Sinne der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV stattgefunden hat (vgl. VGH Bayern, 06.11.2007 - Az: 11 CS 07.1069).

Gleichwohl ist der Verlust der Fahreignung bei Methadon-Substitutionspatienten nicht in jedem Fall unwiderleglich. Nach Satz 1 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV können Ausnahmefälle vorliegen, in denen trotz grundsätzlich fahreignungsausschließender Umstände eine (bedingte) Fahreignung zu bejahen ist. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen darüber, dass die Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadonsubstitution befinden, in Einzelfällen bejaht werden kann, obwohl bei dieser Behandlungsform von einer fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen ist (vgl. VGH Bayern, 23.05.2005 - Az: 11 C 04.2992; OVG Bremen, 31.01.1994 - Az: 1 B 178/93; OVG Hamburg, 06.12.1996 - Az: Bs VI 104/96). Studien zufolge zeigen Substitutionspatienten - sofern kein Beigebrauch anderer psychotroper Substanzen vorliegt und nach ausreichender Adaptionszeit eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten ist - in der überwiegenden Mehrzahl eine psychophysische Leistungsfähigkeit, die mit derjenigen gesunder Vergleichsprobanden gleichwertig sein kann. Es handelt sich jedoch statistisch um seltene Ausnahmefälle; nach vorliegenden Daten erhalten nur sehr wenige Substitutionspatienten im Rahmen einer MPU eine positive Prognose.

MPU-Anforderung im Ausnahmefall

Rechtsgrundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens in solchen Ausnahmekonstellationen ist Satz 2 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV - nicht § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Letztere Norm ist einschlägig, wenn ermittelt werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererlangung der Fahreignung nach Nummer 9.5 der Anlage 4 zur FeV vorliegen, also insbesondere ob eine erforderliche Entgiftung und Entwöhnung bereits stattgefunden hat und ein vollständiger Betäubungsmittelabstinenznachweis über ein Jahr geführt werden kann.


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Dr. jur. Rochus SchmitzHont Péter HetényiTheresia Donath

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