Der Konsum von Khat begründet ngrundsätzlich die Fahrungeeignetheit, da Khat die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin enthält. Im Entziehungsverfahren ist jedoch stets zu prüfen, ob die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt wurde - bei nachgewiesener Abstinenz und besonderen Umständen des Einzelfalls kann dies ausnahmsweise bereits vor Ablauf der regulären Jahresfrist in Betracht kommen. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, kann die Interessenabwägung zugunsten der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausfallen.
Die Pflanzengattung Khat enthält die Wirkstoffe Cathinon und Cathin, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen. Cathinon sowie Cathin gehören dabei zu den Amphetaminen. Zu beachten ist allerdings, dass Khat durch längere Lagerung seine halluzinogene Wirkung verliert: Beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßen Verarbeiten wandelt sich das chemisch instabile Cathinon innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem schwächeren Cathin bzw. Ephedrin um. Der tatsächliche Wirkstoffgehalt einer sichergestellten Menge ist daher für die Beurteilung des Einzelfalls nicht ohne Bedeutung.
Von diesem Grundsatz kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: DGVP/DGVM, 3. Aufl. 2013, eingeführt durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.01.2014, VkBl 2014, 132, S. 190) die Fahreignung bereits nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein. In solchen Fällen kann die Behörde verpflichtet sein, bereits vor Ablauf der Jahresfrist weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen.
Fahrerlaubnisentzug bei Betäubungsmittelkonsum
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Ein Recht zur Aussageverweigerung und eine dahingehende Belehrungspflicht existieren im Sicherheitsrecht nicht; der Fahrerlaubnisinhaber ist nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vielmehr verpflichtet, an der Aufklärung von Fahreignungsbedenken mitzuwirken.Die Pflanzengattung Khat enthält die Wirkstoffe Cathinon und Cathin, die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen. Cathinon sowie Cathin gehören dabei zu den Amphetaminen. Zu beachten ist allerdings, dass Khat durch längere Lagerung seine halluzinogene Wirkung verliert: Beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßen Verarbeiten wandelt sich das chemisch instabile Cathinon innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem schwächeren Cathin bzw. Ephedrin um. Der tatsächliche Wirkstoffgehalt einer sichergestellten Menge ist daher für die Beurteilung des Einzelfalls nicht ohne Bedeutung.
Wiedererlangung der Fahreignung
Im Entziehungsverfahren ist stets auch zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (gültig ab 01.05.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 03.03.2016, VkBl 2016, 185) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Drogenkonsum nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist dies entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr sowie ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Wird eine einjährige Abstinenz nachgewiesen, hat die Behörde der Frage nachzugehen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist.Von diesem Grundsatz kann unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. Bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik, die zu einem ausreichend nachvollziehbaren Einsichtsprozess und zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat, kann nach dem Kriterium D 3.4 N Nr. 1 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: DGVP/DGVM, 3. Aufl. 2013, eingeführt durch Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.01.2014, VkBl 2014, 132, S. 190) die Fahreignung bereits nach einem Drogenverzicht von sechs Monaten wiederhergestellt sein. In solchen Fällen kann die Behörde verpflichtet sein, bereits vor Ablauf der Jahresfrist weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen und eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen.
VGH Bayern, 09.01.2017 - Az: 11 CS 16.2561
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