Die Entziehung einer Fahrerlaubnis richtet sich nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen von Erkrankungen oder Mängeln nach den Anlagen 4-6 zur FeV oder bei erheblichen Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen wurden. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - hierzu zählt Methamphetamin - führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV im Regelfall zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Anders als beim Cannabiskonsum kommt es weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf einen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr an. Grundlage dieser strengen Regelung ist die besondere Gefährlichkeit harter Drogen und das hiermit verbundene Risiko der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (vgl. VG Saarlouis, 15.03.2016 - Az: 5 L 119/16).
Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens setzt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Konsum voraus. Bloßer Besitz rechtfertigt für sich genommen noch keine Annahme der Einnahme, kann jedoch in Verbindung mit weiteren Umständen Anlass für eine Begutachtung geben. Zweck der Begutachtung ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden. Wird ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen wurden. Bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - hierzu zählt Methamphetamin - führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV im Regelfall zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Anders als beim Cannabiskonsum kommt es weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf einen Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr an. Grundlage dieser strengen Regelung ist die besondere Gefährlichkeit harter Drogen und das hiermit verbundene Risiko der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (vgl. VG Saarlouis, 15.03.2016 - Az: 5 L 119/16).
Die Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens setzt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Konsum voraus. Bloßer Besitz rechtfertigt für sich genommen noch keine Annahme der Einnahme, kann jedoch in Verbindung mit weiteren Umständen Anlass für eine Begutachtung geben. Zweck der Begutachtung ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden. Wird ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.
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VG Bayreuth, 17.07.2019 - Az: B 1 S 19.565
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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