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Acht Punkte in Flensburg - warum eigene Kenntnis der Behörde nicht reicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG - einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis - sind ausschließlich die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Zuwiderhandlungen maßgeblich. Eine anderweitige, etwa durch den Fahrerlaubnisinhaber selbst oder dessen Bevollmächtigten vermittelte Kenntnis der Behörde von einer rechtskräftigen Ahndung führt nicht zu einer Reduzierung des Punktestandes.

Welcher Zeitpunkt ist für den Punktestand maßgeblich?

Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG sieht ein abgestuftes Maßnahmensystem vor, das an das Erreichen bestimmter Punkteschwellen im Fahreignungsregister anknüpft. Bei Erreichen von vier oder fünf Punkten ergeht eine Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG), bei sechs oder sieben Punkten eine Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) und bei acht oder mehr Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Eine Punktereduzierung nach vorangegangenen Maßnahmen tritt nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Seit der zum 5. Dezember 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist für das Ergreifen von Maßnahmen nach rechtskräftiger Ahndung einer Zuwiderhandlung nicht mehr ausschließlich auf den am jeweiligen Tattag bestehenden Punktestand abzustellen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sowie für eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG bereits übermittelten Zuwiderhandlungen (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15). Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet demnach auf der Grundlage der ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen; dieser Kenntnisstand ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG maßgebend (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15).

Ist auch anderweitige Kenntnis der Behörde zu berücksichtigen?

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage, ob der Behörde nicht bekannte Verstöße zurechenbar sind, sondern erstrecken sich auch darauf, welche Verstöße überhaupt zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind ausschließlich die eingetragenen und vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen, nicht hingegen sonstige, der Behörde etwa durch eine Selbstanzeige oder durch die Mitteilung einer Einspruchsrücknahme des Fahrerlaubnisinhabers bekannt gewordene Verstöße. Diese Auffassung entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Sachsen, 06.11.2020 - Az: 6 B 269/20; OVG Sachsen, 18.05.2020 - Az: 6 B 330/19; OVG Sachsen, 10.02.2017 - Az: 3 B 217/16; VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - Az: 13 S 2370/22; VGH Baden-Württemberg, 06.08.2015 - Az: 10 S 1176/15; VGH Bayern, 13.06.2022 - Az: 11 CS 21.2794; OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - Az: 12 ME 6/20; OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2019 - Az: 3 M 85/19; OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2017 - Az: 4 MB 91/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - Az: 16 B 854/20; OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2016 - Az: 16 B 382/16) sowie der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88b; Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVG Rn. 82; Koehl, NJW 2018, 1281, 1284; a. A. Pießkalla, NZV 2017, 261, 262 f.).

Der Wortlaut des § 4 Abs. 8 StVG ist zwar nicht eindeutig, da die Norm lediglich eine Übermittlungspflicht des Kraftfahrt-Bundesamts normiert, ohne eine Berücksichtigung anderweitig bekannt gewordener Daten ausdrücklich auszuschließen. Allerdings erfolgt die Übermittlung nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zur „Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5“, was dafür spricht, dass Maßnahmen erst nach entsprechender Mitteilung getroffen werden sollen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass für die Punkteentstehung zwar das Tattagprinzip gilt, für das Ergreifen von Maßnahmen jedoch nicht, da diese erst nach Rechtskraft und Registrierung der Entscheidung über die Tat angeknüpft werden können. Da die Registrierung im vom Kraftfahrt-Bundesamt geführten Fahreignungsregister erfolgt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die bloße Kenntnis der Behörde von der Rechtskraft für eine Punktereduzierung nicht ausreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - Az: 16 B 854/20; OVG Niedersachsen, 03.03.2020 - Az: 12 ME 6/20).


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OVG Sachsen, 14.09.2023 - Az: 6 B 113/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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