Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde (z. B. Staatsanwaltschaft, Kraftfahrt-Bundesamt) über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung, die im
Fahreignungsregister einzutragen ist, im Rahmen des
§ 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.