Eine Ausweisung kann rechtmäßig erfolgen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unerlaubte Erwerbstätigkeit vorliegen und diese die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften in erheblicher Weise verstoßen hat. Maßgeblich ist, ob die festgestellten Tatsachen eine illegale Beschäftigung nach objektiven Kriterien wahrscheinlich machen und damit ein Ausweisungsinteresse im Sinne des Aufenthaltsgesetzes begründen.
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des § 53 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er gegen Vorschriften über die Erwerbstätigkeit verstößt und dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt. Eine tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist dabei nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist, dass die objektiven Umstände den Schluss auf eine illegale Erwerbstätigkeit nahelegen. Dazu gehören insbesondere Indizien wie der Aufenthalt an typischen Arbeitsorten, das Mitführen von Arbeitskleidung oder Werkzeugen, die Verbindung zu Arbeitgebern ohne entsprechende Genehmigungen oder Hinweise auf frühere gleichartige Tätigkeiten.
Für die gerichtliche Überprüfung ist entscheidend, ob die Behörde ihre Überzeugung auf eine nachvollziehbare, nicht willkürliche Würdigung der festgestellten Tatsachen gestützt hat. Die richterliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Beweiswürdigung schlüssig, vollständig und mit den Denkgesetzen vereinbar ist. Eine andere, ebenfalls mögliche Bewertung der Indizien führt nicht zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung. Der gerichtliche Prüfungsmaßstab umfasst daher nur, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ihre Folgerungen vertretbar erscheinen.
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