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Schadensersatzforderung nach tierärztlichen Ankaufsuntersuchung

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet zunächst einen fehlerfreien Befund (BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11). Mangelhaft ist das Gutachten dann, wenn der Tierarzt Untersuchungen nicht vornimmt, die einem standardisierten Untersuchungsumfang entsprechen, Befunde nicht erkennt (z. B. wegen der Auswertung ungeeigneter Röntgenbilder oder Falschbewertung auswertbarer Röntgenbilder) bzw. falsch oder verharmlosend darstellt oder nicht mitteilt.

Der Tierarzt ist im Rahmen einer Ankaufuntersuchung verpflichtet, seinem Auftraggeber deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres mitzuteilen (BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11). Dabei hat er auch die Bedeutung und Tragweite einer festgestellten Auffälligkeit näher zu erläutern (vgl. OLG Frankfurt, 28.01.2000 - Az: 24 U 64/98). Ob und inwieweit der Tierarzt gehalten ist, seinen Auftraggeber zudem über weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufzuklären, hängt von den jeweiligen Umständen ab. So kann eine solche Aufklärungspflicht zu verneinen sein, wenn es sich um eine Auffälligkeit gehandelt hat, die der Arzt aus der ex-ante-Sicht vertretbar als unbedenklich interpretieren durfte (vgl. OLG Naumburg, 22.01.2009 - Az: 1 U 54/08).

Die in der Humanmedizin geltende Regelung, dass der Arzt für die Aufklärung über Risiken einer ärztlichen Maßnahme beweispflichtig ist, greift im Bereich der Tiermedizin wegen des fehlenden Selbstbestimmungsrechts und erst recht in der vorliegenden Konstellation einer Ankaufuntersuchung eines Pferdes nicht (vgl. OLG Frankfurt, 28.01.2000 - Az: 24 U 64/98). Es bleibt vielmehr bei der üblichen Beweislastverteilung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Anspruchssteller die Pflichtverletzung zu beweisen hat.

Sollte sich eine Haftung dem Grunde nach bestätigen, ist insoweit derjenige Schaden, der dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat, ersatzfähig (BGH, 22.12.2011 - Az: VII ZR 136/11). Der Schuldner muss den Gläubiger so stellen, als hätte dieser den nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Dabei kann sich der Geschädigte dazu entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten und - im Rahmen des sog. „kleinen“ Schadensersatzes - lediglich zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt zu verlangen (vgl. OLG Hamm, 05.09.2013 - Az: 21 U 143/12).


OLG Hamm, 21.08.2024 - Az: 12 U 13/23

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0821.12U13.23.00

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