Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss eines schriftlichen
Kaufvertrages besteht, ist ein solcher dringend anzuraten. So ist später beweisbar, was genau vereinbart wurde, welche Beschaffenheit das Pferd haben sollte, etc. Eine
Ankaufsuntersuchung verschafft weitere Sicherheit.
Bei einem Pferd handelt es sich zivilrechtlich zwar nicht um eine Sache, jedoch werden die Regeln über Sachen entsprechend auf Tiere angewandt. Es gelten die Regeln über den Verbauchsgüterkauf.
Ein Pferd kann daher wie ein Gegenstand gekauft und verkauft werden. Auch kann es mangelhaft sein (z.B. bei Lahmheit, Krankheit, versteckten Mängeln). Der Käufer kann dann gegen den Verkäufer Mängelgewährleistungsrechte geltend machen.
Bei Mängeln ist dem Pferdeverkäufer die Möglichkeit einzuräumen
Nacherfüllung zu leisten - dies ist entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Gelingt dies dem Verkäufer nicht, so kann der Käufer danach vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Wenn das Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer i.d.R. den Pferdekauf rückabwickeln.
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