Man
kauft ein Pferd und hinterher stellt sich heraus, dass das Pferd einen
Mangel hat, den der Verkäufer nicht erwähnt oder sogar absichtlich verschwiegen hat und der auch keinerlei Berücksichtigung im Vertrag gefunden hat.
Haben die Vertragsparteien beispielsweise eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, z.B. A-fertig, schmiedefromm, keine chronischen Erkrankungen, und stellt sich heraus, dass das betreffende Pferd diese Beschaffenheit nicht aufweist, so könnte ein Fall vorliegen, der den Käufer dazu berechtigt, von seinem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch zu machen.
Dafür hat der Käufer grundsätzlich zwei Möglichkeiten, entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. eines mangelfreien Pferdes. Die Lieferung eines mangelfreien Pferdes dürfte wohl aus vielerlei Hinsicht ausscheiden, da es sich bei jedem Pferd um ein Lebewesen mit verschiedenen Eigenheiten handelt. Im Wege der Nacherfüllung, z.B. Pferd ist erkrankt und muss nach Übergabe an den Käufer tierärztlich behandelt werden, muss der Verkäufer die Nachbesserung auf seine Kosten durchführen. In diesem Fall also die Tierarztkosten tragen.
Wichtig ist hier, dass dem Verkäufer fast immer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden muss. Eine Ausnahme besteht allerdings oftmals bei einer Notfallbehandlung, wenn schon eine Fristsetzung aus Gründen des Tierschutzes kein Aufschub mehr möglich ist.