Wenn bei einem Verbrauchsgüterkauf ein Neufahrzeug mit einem Getriebemangel ausgeliefert wird, und der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist trotz Kenntnis des Mangels keine
Nacherfüllung vornimmt, hat der Käufer das Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten. Eine ausdrückliche Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Käufer den Mangel rechtzeitig angezeigt und dem Verkäufer eine ausreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 33.435,00 € für den von ihr von der Beklagten erworbenen Neuwagen geltend.
Am 08.03.2015 holte die Klägerin das Fahrzeug am Sitz des Herstellers in Z ab. Am 13.03.2015 stellte die Klägerin ihr Fahrzeug bei der Beklagten vor und teilte mit, dass Mängel dahingehend vorlägen, dass sich der erste und zweite Gang nur schwer einlegen ließe. Ob auch noch weitere Mängel hinsichtlich Geruchsbildung und Geräuschentwicklung (Mahlgeräusche/Singgeräusche) von der Klägerin genannt wurden, ist streitig. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, untersuchte das Fahrzeug und schaltete hierbei in den ersten, zweiten und den Rückwärtsgang. Er erklärte daraufhin, dass er keinen Mangel feststellen könne. Weitere Details dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig. Am 10.04.2015 suchte die Klägerin das Autohaus T2, eine Vertragswerkstatt des Herstellers N, auf, um die Gangschaltung nochmals überprüfen zu lassen. Dort wurde festgestellt, dass der erste, zweite sowie der Rückwärtsgang hakelig einzulegen waren. Mit Schreiben vom 11.04.2015 wandte sich die Klägerin direkt an N und erklärte den „Rücktritt vom Kaufvertrag“, wobei die Beklagte zeitgleich ein Exemplar dieses Schreiben zeitnah erhielt. Am 17.04.2015 suchte die Klägerin erneut den Betrieb der Beklagten auf und machte erneut Mängel an der Schaltung des Fahrzeugs geltend. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H, führte zusammen mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten eine Probefahrt durch, bei welcher er die Gangschaltung im Fahrbetrieb als Fahrer überprüfte. Hiernach teilte der Zeuge H der Klägerin mit, dass er keinen Mangel feststellen könne. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs bis zum 26.06.2015. Im Zuge der weiteren Korrespondenz seit dem 17.04.2015 bot die Beklagte der Klägerin an, dass sich ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers N das Fahrzeug im Rahmen eines Termins bei der Beklagten anschauen könne. Dem stimmte die Klägerin am 16.07.2015 zu. Am 31.07.2015 stellte der Außendienstmitarbeiter des Herstellers N einen Mangel am Getriebe fest, der einen Austausch des Getriebes notwendig macht.
Die Klägerin behauptet, dass sie neben dem Mangel an Getriebe von Anfang an auch noch weitere Mängel gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, u.A. bereits in einem Telefonat vom 09.03.2015. Sie habe die Beklagte sowohl in diesem Telefonat als auch in den Terminen vom 13.03.2015 und 17.04.2015 zur Nachbesserung aufgefordert und nicht nur die Mängel angezeigt und um Überprüfung gebeten. Sie habe eine Reparatur oder Neulieferung verlangt bzw. erwartet und nicht etwa sofort ihr Geld zurück verlangt.
Die Beklagte behauptet, dass in den Terminen vom 13.03.2015 und 17.04.2015 kein konkretes Nacherfüllungsverlangen von der Klägerin geäußert worden sei. Schon gar nicht sei eine konkrete Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden (unstreitig). Der Klägerin sei in beiden Terminen von den jeweiligen Mitarbeitern der Beklagten angeboten worden, dass ein Außendienstmitarbeiter von N hinzugezogen werden könne, der sich das Fahrzeug in einem weiteren Termin anschauen könne.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in Höhe von 29.968,71 € zu, §§ 280, 281, 323, 346, 433, 434, 439 BGB.
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