Es liegt eine
Mangelhaftigkeit der
Reise in Form des verspäteten Beginns der
Kreuzfahrt vor, wenn die Reise am 22.02. beginnen sollte, aber aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals am Flughafen erst am 25.02. beginnen konnte. Das Verschulden des
Veranstalters wird dabei vermutet und ist nicht widerlegt. Denn, soweit es sich bei dem Streik des Sicherheitspersonals um einen sogenannten betriebsexternen Streik handelt, für den ein Reiseveranstalter mangels Beherrschbarkeit nicht haftet, hätte der Veranstalter aber darlegen und beweisen müssen, dass ihn auch kein sogenanntes Abwendungsverschulden trifft, d.h. er hätte belegen müssen, dass er alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die Reisenden trotz des Streiks rechtzeitig zum Beginn der Kreuzfahrt in die USA zu verbringen.
Zu dem ersatzfähigen Schaden gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich der Mangel- und Folgeschäden soweit diese nicht durch Reisepreisminderung abgegolten sind. Es besteht danach Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Übernachtungskosten, welche bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht angefallen wären, da die Übernachtung bereits auf dem Schiff erfolgt wäre, sowie auf Ersatz der Taxikosten für den Transfer vom Flughafen zum Hotel und vom Hotel zum Schiff, als auch der Kosten eines Abendessens, welches bei ordnungsgemäßer Erfüllung an Bord des Schiffes eingenommen worden wäre.
Die
verspätete Anlieferung von Reisegepäck stellt ebenfalls einen Reisemangel dar. Es liegt insofern auch keine Obliegenheitsverletzung bzgl. einer alsbaldigen Anzeige des Mangels vor, weil die Anzeigepflicht entbehrlich ist, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt oder eine Abhilfe nicht möglich ist.
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