Liegen
Mängel hinsichtlich der Reiseunterkunft vor, so ist es zunächst ausreichend, zu erkunden, ob der
Reisende Interesse an einer Ersatzunterkunft hat. Erst nach generellem Interesse ist ein konkretes Angebot zu machen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger haben keinen Anspruch auf
Minderung des Reisepreises gemäß §§
651 d Abs. 1; 472 BGB gegen die Beklagte.
Ein Minderungsanspruch wegen des Fehlens eines Kinderminiclubs und eines ungereinigten Strandes ist entsprechend § 162 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Kläger haben eine Abhilfe vereitelt. Denn sie haben einen Hotelwechsel ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob die Reiseleiterin der Klägerin lediglich ein Hotelwechsel angeboten hat, ohne ein konkretes Hotel zu nennen. Von der Reiseleiterin kann nicht erwartet werden, dass sie stets genaue Kenntnis über freie Kapazitäten vergleichbarer Hotels hat. Rügt der Reisende Mängel der Reiseleistung, genügt es, wenn die Reiseleistung zunächst den Reisenden fragt, ob dieser Interesse an der Unterbringung in einem anderen
Hotel hat. Denn nicht jeder Reisende möchte sich wegen eines Mangels der Reise einem Hotelwechsel unterziehen. Erst wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt, muss ein konkretes Angebot erfolgen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.