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4 Stunden Verspätung beim Flug sind bei Pauschalreisen hinzunehmen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erfolgt der Abflug bei einer Pauschalreise bis zu vier Stunden zu spät, so ist die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen. Bei längeren Verspätungen besteht ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede Stunde.

Ein Änderungsvorbehalt in den Reisebedingungen des Veranstalters, nach denen die Abflugzeiten nach Vertragsschluss noch geändert werden können, ist unwirksam.

Erfolgen im Reisekatalog keine gegenteiligen Angaben, kann der Reisende davon ausgehen, dass Flüge ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Reiseleistung der Beklagten war fehlerhaft.

Entgegen der Ankündigung der Beklagten in ihrem Reisekatalog fand der Hinflug zum Urlaubsort nicht wie im Katalog angekündigt um 09.45 Uhr, sondern erst um 18.05 Uhr statt. Dies begründet einen Fehler der Reiseleistung der Beklagten.

Aufgrund ihrer Ankündigung in ihrem Reisekatalog, der Abflug werde zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, bekundete die Beklagte die berechtigte Erwartung, dass der Abflug tatsächlich zu dieser Zeit erfolgen würde. Durch die Angabe einer bestimmten Abflugzeit verschafft sich die Beklagte gegenüber anderen Reiseveranstaltern, die lediglich einen Abflugtag angeben, einen Wettbewerbsvorteil. Für die entsprechenden Angaben in ihrem Reisekatalog muss die Beklagte einstehen. Diese Auslegung folgt aus § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern. Danach sind die im Prospekt enthaltenen Angaben für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Die Klägerin hat auf der Grundlage des Reisekataloges der Beklagten die Reise gebucht. Demnach waren die Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog bindend. Bei Vertragsschluss hat die Beklagte auch keine Änderung mehr vorgenommen. Mit der Übersendung der Buchungsbestätigung ist der Reisevertrag mit dem Inhalt der Ankündigungen der Beklagten in ihrem Reisekatalog zustande gekommen. Eine Abflugzeit um 09.45 Uhr war demnach vereinbart.

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