Eine Versicherungsnehmerin ist nicht verpflichtet, eine gebuchte
Fernreise am nächsten Werktag nach der Feststellung einer Schwangerschaft zu stornieren, um die volle Leistung der
Reiserücktrittskostenversicherung sicherzustellen. Der Versicherungsnehmerin stehen einige Tage Bedenkzeit zu, um das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der Schwangerschaft in Ruhe zu bedenken.
Vorliegend hatte die Frau einen Urlaub auf die Seychellen gebucht und diese erst vier Tage vor Abreise storniert. Bei der Betroffenen war zwölf Tage vor Atteststellung und Reiseabsage eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden. Die Versicherung wollte daher nur den sich ergebenden Stornobetrag erstatten, der sich bei umgehender Stornierung nach Schwangerschaftfestellung ergeben hätte.
Dem folgte das Gericht nicht. Auch wenn die Absage 4 Tage vor Reisebeginn zu knapp war, so kann keine Stornierung umgehend nach Feststellung der Schwangerschaft erwartet werden. Vielmehr steht den Eltern eine gewisse Bedenkzeit zu - wobei sich vorliegend hätte aufdrängen müssen, dass das Risiko einer langen Flugreise angesichts der Schwangerschaft nicht eingegangen werden kann.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger nehmen die Beklagte aus einer Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch.
Das klägerische Ehepaar buchte am 20.08.2005 eine Urlaubsreise vom 14.10. bis zum 31.10.2005 auf die Seychellen zu einem Gesamtpreis von 4.567,- € . Zugleich schlossen sie bei der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung mit einer Selbstkostenbeteiligung von 50,- € ab, die mit einem Beitrag von 111,- € im Gesamtreisepreis enthalten ist.
Am 10.10.2005 wurde der Klägerin seitens ihres Gynäkologen attestiert, aufgrund der Zwillingsschwangerschaft von der Flugreise Abstand zu nehmen. Daraufhin erklärten die Kläger noch am selben Tag die
Stornierung der Reise. Der
Reiseveranstalter berechnete den Klägern eine vertragsgemäße Reiserücktrittsgebühr in Höhe von 80 % des
Reisepreises und zahlte 913,40 € an die Kläger zurück.
Die Kläger wandten sich daraufhin an die Beklagte. Diese zahlte 35 % des Reisepreises abzüglich eines vereinbarten Selbstbehaltes in Höhe von 50,- €, mithin 1.548,45 € an die Kläger. Eine weitergehende Zahlung hat die Beklagte mit dem Argument verweigert, die Kläger hätten gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, da – dies ist unstreitig – bereits am 29.09.2005 eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt worden sei. Hätten die Kläger den
Reisevertrag spätestens am 30.09.2005 storniert, so wäre – auch dies ist unstreitig – gegenüber dem Reiseveranstalter eine Reiserücktrittsgebühr von lediglich 35 % des Reisepreises angefallen.
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