Landläufig wird unterschieden zwischen Individualreise und Pauschalreise.
In diesem Fall entstehen getrennte vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen Vertragspartner: ein Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, ein Mietvertrag mit Hotel oder dem Eigentümer der Ferienwohnung und der Mietwagwenfirma.
Diese Verträge folgen jeweils ihren eigenen Regeln und bilden auch zusammen keinen Reisevertrag im Sinne des BGB.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens zwei - auf einander abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug, Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am Zielort.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen dem Reisenden und den Erbringern der einzelnen Reiseleistungen.
Bei Störungen bei der Organisation oder Durchführung der Reise kann der Reisende deshalb auch nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.
Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen im vorgenannten Sinn. Der Reisezweck (Urlaub, Bildung, Geschäftlich usw.) ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Reise“ bezieht sich ausschließlich darauf (§ 651a BGB).
Individualreise
ist eine Reise, bei der der Reisende die einzelnen Reiseleistungen wie Fahrt, Hotel, Ferienwohnung oder Mietwagen entweder selbst oder über einen Vermittler (Agentur) bucht und zusammenstellt.In diesem Fall entstehen getrennte vertragliche Beziehungen zu dem jeweiligen Vertragspartner: ein Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft, ein Mietvertrag mit Hotel oder dem Eigentümer der Ferienwohnung und der Mietwagwenfirma.
Diese Verträge folgen jeweils ihren eigenen Regeln und bilden auch zusammen keinen Reisevertrag im Sinne des BGB.
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter ein Paket aus mehreren - im allgemeinen mindestens zwei - auf einander abgestimmten Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis bucht, wie z.B. Flug, Hotel, Verpflegung, Reiseleitung und Ausflüge am Zielort.
Vertragliche Beziehungen bestehen dabei nur zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter, nicht aber zwischen dem Reisenden und den Erbringern der einzelnen Reiseleistungen.
Bei Störungen bei der Organisation oder Durchführung der Reise kann der Reisende deshalb auch nur den Reiseveranstalter in Anspruch nehmen.
Das Reiserecht des BGB gilt grundsätzlich nur für Pauschalreisen im vorgenannten Sinn. Der Reisezweck (Urlaub, Bildung, Geschäftlich usw.) ist unerheblich. Der im Gesetz verwendete Begriff der „Reise“ bezieht sich ausschließlich darauf (§ 651a BGB).
Eine Reise liegt in folgenden Fällen vor:
- Beförderung und Unterkunft in einer Ferienwohnung
- Bootscharter mit Hin- und Rückflug
- Hotelzimmer mit Voll- oder Halbpension (wenn das Reisebüro in eigenem Namen anbietet)
- Sprachreisen
- Segeltörns mit Mannschaft
- Skiurlaub mit Unterkunft und Skipass
- Verkaufsreisen (Kaffeefahrten)
- Nach der Rechtsprechung - obgleich kein Paket vorliegt - : Miete von Ferienhäusern, Wohnmobilen, Bootscharter, wenn der Anbieter Gestaltung des Charters zusagt, nach Katalog
- Bootsvermietung ohne Gestaltung der Reise
- Hotelzimmer mit Verpflegung (wenn das Reisebüro nur als Vermittler des Hotels auftritt)
- Geführte Bergtour eines Vereins für seine Mitglieder
- Wenn der Reisende die einzelnen Reiseleistungen selbst zusammen stellt (z. B. Flug und Hotel)
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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bei einer Individualreise schließt der Reisende separate Verträge mit den jeweiligen Anbietern (z. B. Airline, Hotel) ab. Bei einer Pauschalreise besteht nur ein Vertrag mit dem Reiseveranstalter, der ein Paket aus mindestens zwei aufeinander abgestimmten Leistungen zu einem Gesamtpreis anbietet.
Nein, die speziellen Vorschriften des BGB zum Reiserecht (§ 651a BGB) gelten ausschließlich für Pauschalreisen. Der Reisezweck, ob geschäftlich oder privat, spielt dabei keine Rolle.
Nach der Rechtsprechung kann auch die Miete von Ferienhäusern, Wohnmobilen oder Bootscharter eine Reise darstellen, wenn der Anbieter die Gestaltung der Reise zusagt, beispielsweise durch ein Angebot nach Katalog.
Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter der alleinige Ansprechpartner. Bei einer Individualreise müssen die jeweiligen Vertragspartner (z. B. Hotelier oder Fluggesellschaft) einzeln in Anspruch genommen werden.
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