Ein Reisebüro, das eine Reise lediglich vermittelt, ist nicht verpflichtet, den Kunden unaufgefordert über bestehende Visumspflichten aufzuklären. Eine solche Auskunftspflicht ist dem Reisebüro angesichts der Vielzahl möglicher Reiseziele und Einreisebestimmungen nicht zumutbar. Der unterlassene Hinweis auf eine Visumspflicht begründet daher keine Pflichtverletzung des Reisebüros und löst keinen Schadensersatzanspruch des Reisenden aus.
Soweit Entscheidungen die Frage der Haftung eines Reisebüros für unterlassene Hinweise auf Einreisebestimmungen ansprechen, wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen - und zwar jeweils mit der Begründung, dass die reiserechtlichen Vorschriften mangels Vorliegens einer Reise im Sinne des § 651a BGB nicht anwendbar seien. Liegt hingegen - wie vorliegend, wenn die vermittelte Reiseleistung aus Besichtigungstouren und Unterkunft besteht - eine Reise im Sinne des § 651a BGB vor, stellt sich die Haftungsfrage des Reisebüros neu.
Haftung des Reisebüros bei fehlerhafter Beratung
Ein vermittelndes Reisebüro kann sich grundsätzlich aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen, wenn es bei der Beratung oder Vermittlungstätigkeit Fehler begeht (vgl. LG Mönchengladbach, 02.04.1985 - Az: 4 S 281/84). Zwischen dem Reisenden und dem Reisebüro kommt dabei regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB zustande. Eine Haftung setzt aber eine Schlechterfüllung dieses Vertrages voraus.Wird der Hinweis auf Visumspflichten von der Rechtsprechung verlangt?
Bislang ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob das Reisebüro bei unterlassenem Hinweis auf eine Visumspflicht eigenständig haftet. Die in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidungen betreffen überwiegend die Haftung des Reiseveranstalters - und nicht des Reisebüros - für unterlassene Hinweise auf Einreisebestimmungen. Für den Reiseveranstalter wird eine solche Pflicht in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BGH, 17.01.1985 - Az: VII ZR 375/83).Soweit Entscheidungen die Frage der Haftung eines Reisebüros für unterlassene Hinweise auf Einreisebestimmungen ansprechen, wurde diese Frage ausdrücklich offengelassen - und zwar jeweils mit der Begründung, dass die reiserechtlichen Vorschriften mangels Vorliegens einer Reise im Sinne des § 651a BGB nicht anwendbar seien. Liegt hingegen - wie vorliegend, wenn die vermittelte Reiseleistung aus Besichtigungstouren und Unterkunft besteht - eine Reise im Sinne des § 651a BGB vor, stellt sich die Haftungsfrage des Reisebüros neu.
Verantwortung ist nicht gleich Haftung
In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zwar vertreten, dass der Reisende bei Paß- und Visavorschriften auf die besondere Sachkunde des Reisebüros vertrauen darf, was eine gewisse Mitverantwortung des Reisebüros begründet (vgl. Tempel, NJW 1996, 1624/1635). Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig eine Haftung des Reisebüros. Derselbe Autor weist zutreffend darauf hin, dass kein schutzwürdiges Interesse des Reisenden gegenüber dem Reisebüro besteht, soweit er durch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter abgesichert ist (vgl. Tempel, NJW 1996, 1624/1634). „Verantwortung“ und „Haftung“ sind damit begrifflich wie rechtlich zu trennen.Keine Auskunftspflicht des Reisebüros bei Visumspflicht
Der unterlassene Hinweis auf eine bestehende Visumspflicht begründet keine eigene Pflichtverletzung des Reisebüros. Eine generelle Auskunftspflicht des Reisebüros über Einreise- und Visumbestimmungen besteht nicht. Angesichts der Vielzahl möglicher Reiseziele und der damit verbundenen Bandbreite an Einreisevorschriften wäre eine solche Pflicht für das Reisebüro nicht zumutbar. Der Reisende ist im Übrigen durch seine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter hinreichend geschützt, der nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl zur Aufklärung über Einreisebestimmungen verpflichtet ist.
AG Frankfurt/Main, 10.12.1998 - Az: 2/24 S 109/98, 2-24 S 109/98
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