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Private SMS vom Diensthandy: Wann eine Kündigung ohne Abmahnung unwirksam ist

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Nutzung eines Diensthandys zum Versand von SMS setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus, wenn der Arbeitgeber die Nutzung über einen längeren Zeitraum unbeanstandet ließ und der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände von Kostenneutralität ausgehen durfte. Die Schwere des Pflichtverstoßes ist dabei nach der konkreten Nutzungsform zu differenzieren; der SMS-Versand steht anders als Auslandstelefonate oder exzessives Internetsurfen einer dienstlichen Verwendung nicht von vornherein entgegen.

Ist bei privater Handynutzung stets eine Abmahnung erforderlich?

Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung, die auf die private Nutzung eines Diensthandys gestützt wurde. Vorliegend betraf dies insbesondere den Versand privater SMS und MMS über den dienstlichen Nutzungsmodus des Mobiltelefons sowie vereinzelte Auslandstelefonate und Internetnutzung. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, angesichts des Umfangs und der dadurch verursachten Kosten sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen; zudem wurde erstmals im Berufungsverfahren ein Auflösungsantrag gestellt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nach dem im Kündigungsrecht geltenden Prognoseprinzip regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus. Die Kündigung dient nicht der Sanktionierung eines vergangenen Fehlverhaltens, sondern der Vermeidung künftiger erheblicher Vertragsverletzungen. Eine negative Zukunftsprognose lässt sich in der Regel erst dann stellen, wenn der Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung erneut gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Die Abmahnung ist damit notwendiger Bestandteil der Prognoseentscheidung und zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BAG, 12.01.2006 - Az: 2 AZR 179/05; BAG, 31.05.2007 - Az: 2 AZR 200/06). Von dem Erfordernis einer vorherigen Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder ein derart schwerer Pflichtverstoß vorliegt, dass dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns und der offensichtliche Ausschluss der Hinnahme durch den Arbeitgeber ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. BAG, 17.06.2003 - Az: 2 AZR 62/02; BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 180/06; BAG, 31.05.2007 - Az: 2 AZR 200/07; BAG, 10.06.2010 - Az: 2 AZR 541/09). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die auf verhaltensbedingte Gründe gestützte außerordentliche Kündigung (vgl. BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 180/06; BAG, 26.06.2008 - Az: 2 AZR 190/07).

Wie wirkt sich die Art der Pflichtverletzung auf die Prognose des künftige Verhaltens aus?

Auch bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen im Vermögensbereich des Arbeitgebers ist die Abmahnung nicht per se entbehrlich. Maßgeblich bleibt, ob nach objektivem Maßstab eine positive Verhaltensprognose gerechtfertigt ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer zwar die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war, er jedoch aufgrund der Umstände annehmen durfte, der Arbeitgeber werde dieses Verhalten noch nicht als derart erheblich werten, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei (vgl. BAG, 23.06.2009 - Az: 2 AZR 103/08). Unterschiedliche Formen der unerlaubten Privatnutzung eines Diensthandys begründen dabei nicht zwangsläufig einen identischen Grad der Pflichtwidrigkeit, des Verschuldens oder des Vertrauensverlustes. Die private Nutzung zum Versand von SMS stellt insoweit typischerweise einen weniger schwerwiegenden Pflichtverstoß dar als das Führen privater Auslandstelefonate oder exzessives Surfen im Internet, da SMS-Kommunikation - anders als diese Nutzungsformen - nicht von vornherein mit dienstlichen Zwecken unvereinbar ist und der innerbetrieblichen Kommunikation dienen kann.


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LAG Hessen, 25.07.2011 - Az: 17 Sa 1739/10

ECLI:DE:LAGHE:2011:0725.17SA1739.10.0A

Vorgehend: ArbG Frankfurt/Main, 24.09.2010 - Az: 24 Ca 1967/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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