Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht bereits dadurch erschüttert, dass die erkrankte Person am letzten Krankheitstag bei einer Freizeitaktivität außerhalb der Wohnung angetroffen wird, sofern dies mit dem Krankheitsbild vereinbar ist.
Der Aufenthalt der erkrankten Person außerhalb der Wohnung ist nur dann geeignet, den Beweiswert zu erschüttern, wenn dies mit dem attestierten Krankheitsbild nicht in Einklang zu bringen ist. Bei einer Erkältungserkrankung stellt der Aufenthalt an der frischen Luft grundsätzlich kein widersprüchliches Verhalten dar, da dieser der Genesung sogar förderlich sein kann. Aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt insbesondere kein generelles Verbot, die Wohnung zu verlassen. Vorliegend betraf dies den Umstand, dass die erkrankte Person am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Reitstall aufsuchte, ohne dass eine Bettlägerigkeit behauptet oder ersichtlich war. Dies allein reichte nicht aus, um den Beweiswert der vorgelegten Bescheinigungen zu erschüttern. Auch die Ankündigung einer möglichen Erkrankung sowie eine als „Quarantäne“ bezeichnete, ärztlich empfohlene Kontaktvermeidung stellen für sich genommen keine den Beweiswert erschütternden Tatsachen dar, wenn keine behördliche Anordnung behauptet wird und die Formulierung erkennbar umgangssprachlich zu verstehen ist.
Wann erschüttert ein Freizeitverhalten den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nach ständiger Rechtsprechung ein hoher Beweiswert für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu. Will der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern, muss er tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen genügen hierfür nicht.Der Aufenthalt der erkrankten Person außerhalb der Wohnung ist nur dann geeignet, den Beweiswert zu erschüttern, wenn dies mit dem attestierten Krankheitsbild nicht in Einklang zu bringen ist. Bei einer Erkältungserkrankung stellt der Aufenthalt an der frischen Luft grundsätzlich kein widersprüchliches Verhalten dar, da dieser der Genesung sogar förderlich sein kann. Aus einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgt insbesondere kein generelles Verbot, die Wohnung zu verlassen. Vorliegend betraf dies den Umstand, dass die erkrankte Person am letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit einen Reitstall aufsuchte, ohne dass eine Bettlägerigkeit behauptet oder ersichtlich war. Dies allein reichte nicht aus, um den Beweiswert der vorgelegten Bescheinigungen zu erschüttern. Auch die Ankündigung einer möglichen Erkrankung sowie eine als „Quarantäne“ bezeichnete, ärztlich empfohlene Kontaktvermeidung stellen für sich genommen keine den Beweiswert erschütternden Tatsachen dar, wenn keine behördliche Anordnung behauptet wird und die Formulierung erkennbar umgangssprachlich zu verstehen ist.
LAG Hessen, 27.01.2023 - Az: 14 Sa 359/22
ECLI:DE:LAGHE:2023:0127.14SA359.22.00
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