Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 403.747 Anfragen

Krankmeldung angeblich nicht abgesandt: Arbeitgeber trägt die Beweislast

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bestreitet ein Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 EFZG nachgekommen ist, und trägt der Arbeitnehmer konkret vor, wann und auf welchem Weg er die Erkrankung gemeldet hat, liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung beim Arbeitgeber.

Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist er infolgedessen arbeitsunfähig, treffen ihn gesetzliche Pflichten aus § 5 EFZG: Er hat dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen (Nachweispflicht). Die Verletzung dieser Pflichten kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Dabei ist jedoch zu differenzieren: Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt automatisch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Beruft sich ein Arbeitgeber auf eine verhaltensbedingte Kündigung und macht er geltend, der Arbeitnehmer habe seine Anzeige- oder Nachweispflicht verletzt, so trifft ihn grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Pflichtverletzung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer substantiiert - also nicht lediglich pauschal - Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorträgt. Trägt der Arbeitnehmer konkret vor, wann er auf welchem Weg die Erkrankung angezeigt und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übermittelt hat, obliegt es dem Arbeitgeber zu beweisen, dass dieser Vortrag unrichtig ist und eine Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße, wenn der Arbeitnehmer - wie bei Streitigkeiten über § 5 EFZG typischerweise - konkret benennt, wann, auf welchem Weg und in welcher Form er seiner Verpflichtung nachgekommen sein will.

Gelingt dem Arbeitgeber dieser Beweis nicht, kann eine wegen der behaupteten Pflichtverletzung ausgesprochene fristlose Kündigung keinen Bestand haben.

Vorliegend hatte der Arbeitnehmer angegeben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch am ersten Fehltag per Post versandt und seinem Vorgesetzten eine SMS mit dem Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit zugeleitet zu haben. Da der Arbeitgeber den Gegenbeweis nicht erbringen konnte, fehlte es an der Grundlage für eine Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR „Mittwochs live"

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant