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Heimliche Gesprächsaufzeichnung im Betrieb: Fristlose Kündigung trotz Schwerbehinderung wirksam

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer besonderen Sonderkündigungsschutz genießt.

Kein Zustimmungserfordernis der Schwerbehindertenvertretung

Für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 103 BetrVG bzw. den entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats erforderlich. Eine zusätzliche oder ersetzende Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung ist hingegen nicht notwendig.

§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ordnet an, dass die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber die „gleiche persönliche Rechtsstellung“ wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats besitzen. Diese Norm enthält eine Rechtsfolgenverweisung, die den Anwendungsbereich von § 15 KSchG und § 103 BetrVG auf Vertrauenspersonen erstreckt, ohne dabei eine eigenständige Verfahrensregelung zugunsten der Schwerbehindertenvertretung zu schaffen. Eine abweichende Auslegung, nach der nicht der Betriebs- oder Personalrat, sondern die Schwerbehindertenvertretung die Zustimmung erteilen müsse, findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte der Norm eine hinreichende Grundlage (vgl. BAG, 11.05.2000 - Az: 2 AZR 276/99; BAG, 23.06.1993 - Az: 2 ABR 58/92).

Systematisch spricht gegen eine Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung insbesondere, dass diese nach §§ 94 ff. SGB IX über keine eigenen Mitbestimmungsrechte verfügt. Eine Entscheidungsbefugnis über die Zustimmung zur Kündigung ihres eigenen Mitglieds würde ersichtlich aus dem Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben fallen. Zudem fehlt es für ein entsprechendes Zustimmungsersetzungsverfahren an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung: § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG nennt Angelegenheiten nach § 96 Abs. 3 SGB IX nicht. Hinzu kommt, dass die Vertrauensperson bei Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen Betroffenheit in eigener Sache nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich verhindert wäre, sodass praktisch das stellvertretende Mitglied entscheiden müsste - eine Konstellation, die das Gesetz nicht vorsieht. Eine Schutzlücke besteht für den Fall, dass kein Betriebsrat gewählt ist, nicht: Da die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX mindestens fünf schwerbehinderte Beschäftigte voraussetzt, ist damit zugleich die Mindestgröße für die Wahl eines Betriebsrats nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt.

Heimliche Gesprächsaufzeichnung als schwerwiegende Vertragspflichtverletzung

Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ohne Einwilligung der Gesprächspartner stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter auch hinsichtlich der Vertraulichkeit des Wortes zu schützen. Das nicht öffentlich gesprochene Wort darf auch im Betrieb nicht heimlich mitgeschnitten werden - unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Bewertung nach § 201 StGB.

Stützt der Arbeitgeber einen wichtigen Grund bei einer Vertrauensperson auf deren Verhalten, muss dieses eine Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Eine ausschließliche Amtspflichtverletzung würde lediglich ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ermöglichen. Soweit das beanstandete Verhalten jedoch zugleich eine für alle Arbeitnehmer geltende Vertragspflicht verletzt, liegt auch eine Vertragspflichtverletzung vor, die eine außerordentliche Kündigung zu tragen vermag (vgl. BAG, 12.05.2010 - Az: 2 AZR 587/08; BAG, 05.11.2009 - Az: 2 AZR 487/08). Dies gilt über § 96 Abs. 3 SGB IX entsprechend für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.


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Theresia DonathAlexandra KlimatosMartin Becker

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