Nach § 62 Abs. 1 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder nach § 63 EStG zu berücksichtigen sind. Für volljährige Kinder gilt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Danach wird ein Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Maßgeblich ist, ob die Behinderung kausal für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es aufgrund der Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben kann und auch keine ausreichenden Einkünfte oder Bezüge zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielt (BFH, 14.06.1996 - Az: III R 13/94). Verfügt das Kind trotz der Behinderung über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, entfällt die Berücksichtigung.
Im zugrunde liegenden Fall war unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht ausreichten, um den Lebensbedarf zu decken. Streitig war allein, ob die bestehende Schwerbehinderung ursächlich für das Unvermögen zum Selbstunterhalt war.
Die Ursächlichkeit der Behinderung wird nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ vermerkt ist oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausschließen (vgl. BFH, 26.08.2003 - Az: VIII R 58/99). Es handelt sich hierbei um eine typisierende Regelung, die nach den Gesamtumständen überprüfbar ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es aufgrund der Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausüben kann und auch keine ausreichenden Einkünfte oder Bezüge zur Sicherung des Lebensunterhalts erzielt (BFH, 14.06.1996 - Az: III R 13/94). Verfügt das Kind trotz der Behinderung über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, entfällt die Berücksichtigung.
Im zugrunde liegenden Fall war unstreitig, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht ausreichten, um den Lebensbedarf zu decken. Streitig war allein, ob die bestehende Schwerbehinderung ursächlich für das Unvermögen zum Selbstunterhalt war.
Die Ursächlichkeit der Behinderung wird nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ vermerkt ist oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausschließen (vgl. BFH, 26.08.2003 - Az: VIII R 58/99). Es handelt sich hierbei um eine typisierende Regelung, die nach den Gesamtumständen überprüfbar ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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