Im entschiedenen Fall belästigte ein psychisch Kranker die Bewohner benachbarter Reihenhäuser tagsüber und nachts durch Schreien, Führen von Selbstgesprächen, unflätiges Schimpfen, Herumwerfen von Gegenständen, Umhergehen mit nacktem Oberkörper u.ä..
Die Nachbarn verklagten den Kranken auf Unterlassung der Nutzung seines Hauses.
Diese Klage wies das Landgericht ab.
Die dagegegen gerichtete Berufung wurde vom OLG Karlsruhe abgewiesen:
Bei der Beurteilung, ob die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen als wesentlich im Sinne von § 906 Abs 1 BGB anzusehen ist, ist das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, Behinderten ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen.
Im nachbarlichen Zusammenleben ist daher ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zumutbar ist.
Einem Behinderten kann das Bewohnen des in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstücks nur dann untersagt werden, wenn von ihm ausgehende, den Nachbarn billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigungen nicht auf andere Weise abgewehrt werden können.
Sind die bei dem Behinderten auftretenden Krankheitssymptome, welche zu die Benutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigenden Einwirkungen führen, behandelbar und muss man davon ausgehen , dass sein
Betreuer auch die geeigneten Maßnahmen einleitet und durchführt, so verstieße die Verurteilung des Behinderten zur Unterlassung der weiteren Wohnbenutzung seines Grundstücks gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.