Die Rauch- und Geruchsentwicklungen beim
Grillen mit Holzkohle und die sich hierdurch ergebenden Beeinträchtigungen sind in den Sommermonaten zweimal monatlich von Nachbarn hinzunehmen, da es sich hierbei um eine sozialadäquate Handlung handelt.
Erst bei einem häufigeren Grillen wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten.
Im vorliegenden Fall hätte eine häufigere Nutzung des Grillkamins das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung der Nachbarn nachhaltig gestört - der Grillkamin lag nämlich lediglich 9 Meter vom Schlafzimmer der unbeteiligten Nachbarn entfernt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist lebensnah, dass aufsteigender starker Qualm mit Grillgeruch in das Schlafzimmer der Antragstellerin im dritten Stock direkt oberhalb des Griilkamins (was das Foto belegt) des nur 9 m vom Grill entfernten Mehrfamilienhauses (diese Entfernung ergibt sich auch aus Schreiben des Antragsgegners) bei geöffnetem Fenster eindringt - jedenfalls bei der gegebenen Verwendung von Holz oder Holzkohle und entsprechender Windrichtung. Die räumlichen Verhältnisse sind beengt. Die Häufigkeit der Nutzung des Grills wird bestätigt durch die Ausführungen des Antragsgegners in seinem vorgelegten Antwortschreiben. Darin hat er denen des Herrn ... vom 25.05.2009, er betreibe den Grillkamin annähernd an jedem zweiten Abend bei entsprechend gutem Wetter, nicht widersprochen. Vielmehr ergeben seine sonstigen Angaben in dem Schreiben, dass er diesen häufig nutzt und dies auch weiterhin ohne Rücksicht auf die Antragstellerin - und weitere Hausbewohner des Mehrparteienhauses - zu tun gedenkt, so dass auch die Wiederholungsgefahr i.S.d. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegeben ist.
Grillen ist zwar in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, als sozialadäquat grundsätzlich geduldet werden. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen (vgl. a. OLG Oldenburg, 29.07.2002 - Az:
13 U 53/02; LG München I, 12.01.2004 - Az:
15 S 22735/03). Diese Wesentlichkeitsgrenze, die Grenze des Zumutbaren, wird nach den glaubhaft gemachten Darlegungen der Antragstellerin jedoch deutlich überschritten. Die unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Rauch, Ruß und Geruch liegt danach auf der Hand. So hat der Senat für Bußgeldsachen des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - Az:
5 Ss (OWi) 149/95) in einem vergleichbaren Fall den Tatbestand einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft durch das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen gem. § 7 LlmmSchG NW ejaht, wenn in der Nähe eines Mehrfamilienhauses (dort in dessen Garten) der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt.
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