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Streit ums Grillen: Darf der Nachbar bei Protesten gefilmt werden?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 41 Minuten

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit und die Folgen der Anfertigung angeblicher Videoaufnahmen.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im L-Weg ..., die Beklagten sind Eigentümer des Hauses L-Weg ... in E. In der Zeit von August 2013 bis Juni 2015 waren am Haus der Beklagten zwei Geräte angebracht, welche das äußerliche Erscheinungsbild sogenannter „Dome-Kameras“ hatten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um funktionsfähige Überwachungskameras handelte, oder um bloße Kameraattrappen.

Am 18.05.2014 fühlte sich der Kläger zu 1. von den Beklagten gestört, welche auf ihrem Grundstück grillten. Er kletterte daraufhin von seinem Balkon auf das Dach, der unter dem Balkon liegenden Garage, welche zu dem von den Klägern bewohnten Haus gehört. Auf diesem Vordach stehend, wedelte der Kläger zu 1. mit seinem T-Shirt, welches er zuvor ausgezogen hatte, nach seiner Behauptung vorhandenen, Rauch davon. Anschließend kletterte er zurück auf seinen Balkon. Diesen Vorgang hielt der Beklagte zu 1. in zwei Videos, welche er mittels seines Handys filmte, fest.

Dieses Video zeigte der Beklagte zu 1. wenige Tage später dem, ebenfalls in dem Haus L-Weg ... wohnenden, E2.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts wurden die Beklagten verurteilt, die vorgenannten Geräte zu entfernen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung mit dem von diesen Geräten ausgehenden Überwachungsdruck begründet, der auch dann von diesen Ausgehe, wenn es sich lediglich um Kameraattrappen handele. Die Frage, ob es sich um funktionsfähige Kameras handelte, hat es hierbei ausdrücklich offengelassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 09.10.2015 machten die Beklagten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten geltend, und forderten diese zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auf. Diese Aufforderung ließen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2015 zurückweisen.

Die Kläger behaupten, es handle sich bei den angebrachten Geräten um funktionsfähige Überwachungskameras, mittels derer die Beklagten Videoaufnahmen von ihnen (den Klägern) angefertigt hätten.

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