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Per WhatsApp versendete Nacktbilder können 1.000 € kosten!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Niemand muss es dulden, dass von ihm Aktaufnahmen verbreitet werden. Die unerlaubte Weitergabe von Nacktbildern über WhatsApp stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung dar, die einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € begründen kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Schülerinnen des … .

Die am … geborene Klägerin fotografierte sich und ihren damaligen Freund privat in höchst intimen Situationen. Diese Bilder waren nur auf ihrem iPhone gespeichert.

Die Klägerin besuchte im Frühjahr 2012 die am … geborene Beklagte und bat diese darum, ihr iPhone, dessen Akku leer war, aufladen zu können. Der Ladevorgang wurde durch Anschließen des Handys an den Laptop der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte bediente währenddessen ihren Laptop. Während des Ladevorgangs gelangten die streitgegenständlichen Bilder auf den Computer der Beklagten.

Die Beklagte leitete die Bildnisse an die Zeugen … weiter.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.2.2013 mahnte die Klägerin die minderjährige Beklagte ab, forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und u. a. die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 5.000 €. Dieses Schreiben wurde im Auftrag der Mutter der Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom 18.2.2013 beantwortet.

Hierauf erwiderte der Klägervertreter mit Schreiben vom 1.3.2013 und gab nochmals letztmalig Gelegenheit zur Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Die Klägerin hatte am 14.5.2012 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden erstattet. Unter dem Az. ... wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. In dem Verfahren ließ sich die Beklagte durch ihren Verteidiger dahingehend ein, dass sie an zwei Personen jeweils vier (gleiche) intime Bilder geschickt habe. Durch Verfügung vom 25.4.2013 wurde von einer Verfolgung der Beklagten wegen des Verdachts nach § 184 StGB gemäß § 45 I Jugendgerichtsgesetz abgesehen.

Die Beklagte hat zur Erfüllung des Auskunftsantrags gemäß Klageantrag zu 3) mitgeteilt, dass sie die Aufnahmen der Klägerin an … und … übermittelt habe. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4) hat sie erklärt und versichert, dass sie nicht mehr im Besitz von Bildnissen der Klägerin sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 – unter Zurücknahme der Begehungshandlung „auszustellen“ in den Klageanträgen zu 1) und 2) – beantragt,

1) es zu unterlassen, von der Klägerin erstellte Fotografien, ohne deren Einwilligung zu verbreiten, zu vervielfältigen oder diese Dritten zugänglich zu machen;

2) es zu unterlassen, Bildnisse von der Klägerin, insbesondere Nacktbilder, ohne deren Einwilligung zu verbreiten, zu vervielfältigen oder diese Dritten zugänglich zu machen.

Die Beklagte hat diese Ansprüche in der gestellten Form anerkannt. Daraufhin hat die Kammer ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Die Klägerin trägt vor, das Übertragen der Bilder auf den Laptop der Beklagten sei nicht automatisiert erfolgt. Es sei möglich, dass das iPhone sich als eigenes Laufwerk initialisiert habe, dann die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder aktiv ausgewählt und von dem Laufwerksordner des iPhones aktiv auf ihr Laufwerk übertragen habe. Die Beklagte habe also die Bilder der Klägerin auf ihrem Rechner gespeichert und anschließend an teilweise bekannte und teilweise unbekannte Personen weitergeleitet. Da die genaue Personenanzahl nicht bekannt sei, werde Auskunft begehrt.

Sie – die Klägerin – behauptet, die Bilder selbst nicht verbreitet zu haben, insbesondere nicht an die Zeugen … und … und an … …. Sie sei aufgrund der Weiterverbreitung der Bilder an der Schule gemobbt und von vielen, hauptsächlich männlichen Schülern, abfällig angesprochen worden. Die Bilder hätten sich bis zur Arbeitsstelle der Mutter als auch in … selbst verbreitet und sie sei von wildfremden jungen Männern in … angesprochen worden. Sie habe – kurz vor dem Abitur – schwere seelische Schäden erlitten. Sie trägt hierzu vor, dass ein Schulwechsel aber wegen des bevorstehenden Abiturs nicht mehr in Frage gekommen sei. Auch ihre jüngere Schwester sei in der Schule mehrfach angesprochen worden. Auf Befragung des Klassenlehrers und der Klägerin in der Klasse der Schwester habe sich herausgestellt, dass ca. 80 % der Mitschüler – so die weitere Behauptung der Klägerin – die Bilder gesehen hätten. Die Klägerin sei mehrfach von den Schülern … und … …, …, …, …, … und … auf die Bilder angesprochen worden. Die Frisörin der Klägerin habe diese vor ca. 1 Monat auf die Fotos angesprochen.

Die Klägerin trägt weiter vor, der Anspruch zu Ziffer 1) folge aus § 97 UrhG, der zu Ziffer 2) aus § 1004 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, sodann aus § 1004 BGB i. V. m. § 823 I BGB.

Der Tatbestand der Vervielfältigung sei erfüllt; die Daten seien von dem iPhone der Klägerin auf den Laptop der Beklagten übertragen und dort gespeichert worden.

Da die genaue Anzahl der Personen, an die die Beklagte die Bilder weitergeleitet habe, nicht bekannt sei, werde gemäß Klageantrag zu 3) Auskunft begehrt.

Der Beseitigungs- und Löschungsantrag gemäß Klageantrag zu 4) ergebe sich aus urheberrechtlicher Hinsicht aus § 98 UrhG sowie nachgelagert aus § 1004, 823 II BGB i. v. m. § 22 KUG.

Mit dem Klageantrag zu 5) werde ein Anspruch auf Geldentschädigung aus §§ 253 II BGB, 823 II BGB i. V. m. § 22 KUG, § 823 I, II BGB i. V. m. § 184 StGB in Höhe von mindestens 10.000 € verfolgt.

Der Aufwendungsersatzanspruch folge aus GoA, im Übrigen aus § 823 I, II i. V. m. § 249 BGB.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen,

3) Auskunft zu erteilen, an wen Bildnisse der Klägerin weiterübermittelt wurden;

4) Bildnisse der Klägerin auf in ihrem Besitz stehenden Computern und/oder Smartphones und/oder sonstigen Datenträgern zu löschen.

5) nach Erteilung der Auskunft an die Klägerin ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6) die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 1.085,04 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insoweit abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Bilder von der Klägerin an die Schüler … und … mit der Aufforderung bzw. Verpflichtung zum absoluten Stillschweigen verschickt.

Die Beklagte trägt vor, eine Weiterleitung mittels Facebook, MMS etc. sei nicht erfolgt. Der Tatbestand der Vervielfältigung sei nicht erfüllt, da die Daten von dem iPhone der Klägerin auf den Laptop der Beklagten durch die Klägerin selbst übertragen worden seien. Sie bedauere die Weiterleitung der Bilder. Sie habe die Klägerin keinesfalls verletzen wollen. Nach ihrer Kenntnis habe eine Vielzahl von Personen die Bilder von … erhalten, mit der die Beklagte nicht befreundet sei. … habe die Bilder auch nicht von den Herren … und … erhalten, so dass nur die Klägerin selbst die Bilder an die von der Klägerin benannten weiteren Personen weitergeschickt haben könne und diese selbst für die rasante Verbreitung der Bilder verantwortlich sei. Die Zeugen … hätten die Bilder nicht weitergeleitet.

Die Höhe des Schmerzensgeldes infolge der Verbreitung werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bilder nur an zwei Personen mit der Aufforderung zu absolutem Stillschweigen geschickt worden seien und sie als Schülerin ohne fortlaufende Einkünfte handele.

Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert für das Abmahnschreiben sei überhöht.

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