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Katamaran-Reise: Reiseveranstalter muss Reisende nicht pausenlos kontrollieren!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Im vorliegenden Fall kam es auf einem Katamaran während eines Anlegemanövers zu einem Unfall eines Seglers. Dieser fiel rückwärts mit dem linken Fuß in eine offene Luke und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Da dem reisenden Segler bei Reisebeginn mitgeteilt wurde, dass die Luken bei Anlegemanövern geschlossen zu halten sind, schied eine Haftung des Veranstalters aus.

Der Veranstalter ist auch nicht verpflichtet, pausenlos sicherzustellen, dass Anweisungen von den Reisenden auch tatsächlich befolgt werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden wegen eines Unfalls im Rahmen einer durch die Beklagte veranstalteten Katamaran-Reise in Anspruch.

Die am 05.08.1939 geborene Klägerin - die Mutter der Geschäftsführerin der Beklagten - nahm vom 09. bis zum 25.03.2007 an einer von der Beklagten organisierten Katamaran-Reise in der Südsee teil. Die Klägerin besitzt seit 30 Jahren eine eigene Segelyacht und hat die zum Führen der Yacht erforderlichen Ausbildungen absolviert. Am 19.03.2007 erlitt sie auf dem Katamaran während eines Anlegemanövers in Französisch-Polynesien einen Unfall, indem sie rückwärts mit dem linken Fuß in eine offene Luke fiel. Sie musste wegen einer Sprunggelenkfraktur am 20.03. in Raiatea/Französisch-Polynesien operiert werden; nach ihrer Rückkehr schloss sich in Deutschland eine ärztliche Behandlung der Fraktur mit einer abschließenden Rehabilitationsmaßnahme im Juli 2007 an. Die Versicherung der Beklagten zahlte außergerichtlich 2 000,00 €.

Die Klägerin meint, mit der Beklagten einen Reisevertrag geschlossen zu haben. Diese habe den Unfall durch eine Verletzung der ihr obliegenden Organisationspflichten verschuldet. Sie behauptet, bei dem Anlegemanöver auf Anordnung des Skippers mitgeholfen zu haben. Sie habe sich zur Befestigung eines Fenders zum Bug-Ende des Katamarans begeben und dabei die zu diesem Zeitpunkt noch geschlossene Luke passiert. Während der nachfolgenden Arbeitsschritte sei die Luke von ihr unbemerkt geöffnet worden, weshalb sie bei einer Rückwärtsbewegung mit dem linken Fuß in diese hineingefallen sei. Der Beklagten sei ihrer Ansicht nach vorzuwerfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass niemand die Luke hinter ihrem Rücken vollständig Öffne. Dies sei auch für sie als erfahrene Seglerin nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr müssten die Luken bei Anlegemanövern aus Sicherheitsgründen stets verschlossen sein. Die Klägerin behauptet weiter, der Öffnungs- und Verschließmechanismus der Luke habe nicht dem Sicherheitsstandard entsprochen, weil sie nicht in Halb - bzw. 45 Grad-Stellung hätten arretiert werden können.

Zu den Folgen behauptet die Klägerin, auch nach der Entlassung aus der Rehabilitation sei eine regelmäßige Schmerztherapie, Krankengymnastik und Lymphdrainage bei fortbestehender Schwellneigung und Schmerzsymptomatik erforderlich. Während der ersten 4 Monate nach der Operation sei sie auf einen Rollstuhl und die ständige Haushaltshilfe ihres Ehemanns angewiesen gewesen. Nach wie vor bestünden Missempfindungen sowie eine Bewegungseinschränkung des Gelenks bei längeren Belastungen. Daher meint die Klägerin, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10 000,00 Euro sei zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen angemessen. Von den vorprozessual gezahlten 2 000,00 Euro verrechne sie 1 772,79 Euro auf ihren materiellen Schaden und den Rest in Höhe von 2 027,21 Euro auf den immateriellen Schaden.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei lediglich als Mutter der Geschäftsführerin der Beklagten auf dem Katamaran mitgefahren. Sie meint, die Parteien hätten daher keinen Reisevertrag geschlossen, sondern es läge lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Unabhängig davon sei die Klägerin für den Unfall selbst verantwortlich. Sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 11 Tage an Bord und daher mit den örtlichen Gegebenheiten und somit auch der Position der Luke am Bug vertraut gewesen. Auf Grund ihrer langjährigen Segelerfahrung hätte sie damit rechnen müssen, dass eine Luke auch unvorhergesehen geöffnet werden könne.

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