Vorliegend hatte eine Familie eine Dreierkabine gebucht, die jedoch lediglich ein Doppelbett und ein sehr kurzes Sofa beinhaltete. Die Tochter konnte auf dem Sofa mit ausgestreckten Beinen nicht schlafen, sodass sich letztendlich drei Personen ins Doppelbett zwängen mussten. Die Nachtruhe war deshalb zumindest eingeschränkt.
Der Zustand der Kabine wurde von den Reisenden mit Fotos dokumentiert, die dann vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangten.
Der Reiseveranstalter zeigte sich uneinsichtig, sodass die Sache vor Gericht endete.
Das Gericht teilte die Ansicht der Reisenden: Wer für drei Personen Geld verlangt, muss auch für drei Personen eine ausreichende Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellen. Es durfte daher eine Minderung von 35% angesetzt werden.
Der Zustand der Kabine wurde von den Reisenden mit Fotos dokumentiert, die dann vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangten.
Der Reiseveranstalter zeigte sich uneinsichtig, sodass die Sache vor Gericht endete.
Das Gericht teilte die Ansicht der Reisenden: Wer für drei Personen Geld verlangt, muss auch für drei Personen eine ausreichende Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellen. Es durfte daher eine Minderung von 35% angesetzt werden.
AG Offenbach, 31.01.2001 - Az: 31 C 6017/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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