Kann nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei einem Getriebedefekt um reine Verschleißerscheinungen handelt, so steht dem Käufer eines Gebrauchtwagens kein Gewährleistungsanspruch wegen dieses Defektes zu.
Schickt der Verkäufer jedoch wie vorliegend geschehen das Getriebe ohne Absprache mit dem Käufer
Schickt der Verkäufer jedoch wie vorliegend geschehen das Getriebe ohne Absprache mit dem Käufer
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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