Die Voraussetzungen, bei welchen bei Unfällen aufgrund von Unebenheiten auf Gehwegen infolge von herausragenden Gehwegplatten von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, sind unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Unebenheit, ihrer Lage, der örtlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Ortskenntnis des Verunfallten zu bestimmen und nicht können nicht pauschal an Richtwerten bestimmt werden.
Eine Haftung der Verkehrssicherungspflichtigen scheidet dann aus, wenn derjenige, der an einer Plattenkante zu Fall gekommen ist, aufgrund des konkreten Zustandes des Weges die Gefahr ohne weiteres hätte erkennen können. Der durchschnittlich vernünftige Fußgänger kann nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass ein erkennbar vom Idealzustand abweichender Gehweg in jeder Beziehung sicher ist. Insbesondere bei Dunkelheit muss ein Fußgänger vielmehr seine Gehweise so einrichten, dass er den Gehwegzustand jederzeit berücksichtigen und sich auf ihn einstellen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Nach den durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte entwickelten Grundsätzen muss ein Fußgänger grundsätzlich mit kleinen Unebenheiten auch auf Fußgängerwegen rechnen. Der Umfang der für die Instandhaltung des Gehweges der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Teilen eines Gehweges, der sowohl dem Fußgängerverkehr als auch als Einfahrt zu einem Parkplatz dient, sich nach den Grundsätzen richtet, die die Rechtsprechung für Bürgersteige entwickelt hat.
Demnach setzt eine Verkehrssicherungspflicht seitens des Betreibers eines Gehweges, vorliegend der Beklagten als kreisfreie Stadt, voraus, dass der konkrete bauliche Zustand des Gehweges Gefahren birgt, die für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind und er nicht ausweichen kann.
Wie jeder Verkehrsteilnehmer müssen auch Fußgänger die gegebenen Verhältnisse der jeweiligen Verkehrsfläche grundsätzlich wie aufgefunden hinzunehmen und sich ihnen anpassen. Sie müssen zudem stets mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten rechnen. Auch lässt sich keine klare „Bagatellgrenze“ etwa in dem Sinne ziehen, dass Bodenunebenheiten bis zu einer Höhe von 2 cm, oder wie von der Beklagten vertreten von 5 cm, in jedem Falle hinzunehmen seien. Im innerstädtischen Bereich wird für normale Gehsteige zwar in der Rechtsprechung vertreten, dass ein verkehrswidriger Zustand bei Höhenunterschieden von 3 cm vorliegt und im ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch zu den Gefahren zählt, mit denen ein Fußgänger zu rechnen braucht. Jedoch wurden auch Höhenunterschiede von 5cm in der Rechtsprechung als tolerabler Höhenunterschied bewertet.
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