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Berührungsloser Unfall mit einem Fahrradfahrer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen.

Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst und damit zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.

Die Abwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB setzt stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Sturz des geschädigten Zeugen Z ist dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1. i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen.

Im Streitfall steht ein solcher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang jedenfalls nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Z hat glaubhaft bekundet, er habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1. von rechts ziemlich schnell herannahen sehen und Angst gehabt, dass er durchfahre, weshalb er reflexartig beide Bremsen betätigt habe, wodurch er zu Fall gekommen sei. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen der Zeuge eine Vollbremsung durch Betätigung beider Bremsen hätte durchführen sollen, wenn er nicht befürchtet hätte, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. ihm die Vorfahrt nehmen würde. Die Angaben des Beklagten zu 1. in seiner persönlichen Anhörung sowie die Aussage des Zeugen L stehen dieser Einschätzung nicht entgegen.

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