Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt.
Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug auf einer erheblich abschüssigen Straße abgestellt und lediglich durch das Anziehen der Handbremse gesichert.
Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat der Kläger ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem Maß verletzt, das objektiv und subjektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Ob darüber hinaus Keile hätten mitgeführt und verwendet werden müssen, ist - darin ist dem Kläger Recht zu geben - mindestens zweifelhaft, angesichts der obigen Ausführungen jedoch unerheblich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Kläger demgegenüber der Ansicht ist, er habe den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig verursacht, teilt der Senat diese Auffassung aus den von dem Verwaltungsgericht zutreffend benannten Gründen nicht.Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt.
Legt man dies zugrunde, ist dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Seinen eigenen Angaben in der Kfz-Schadensmeldung zufolge hat er das von ihm geführte Fahrzeug auf einer erheblich abschüssigen Straße abgestellt und lediglich durch das Anziehen der Handbremse gesichert.
Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat der Kläger ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem Maß verletzt, das objektiv und subjektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Ob darüber hinaus Keile hätten mitgeführt und verwendet werden müssen, ist - darin ist dem Kläger Recht zu geben - mindestens zweifelhaft, angesichts der obigen Ausführungen jedoch unerheblich.
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